Wer übernimmt die Kartierungen von bislang noch nicht erfassten Lebensraumtypen und wie erfolgt die Flächenerfassung ab 2030?
FAQDie Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 9 W-VO bezieht sich auf den Zustand der Flächen aller in Anhang I W-VO aufgeführten Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Diese Kartierungen sind Aufgabe der Länder.
Gemäß W-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der EU-KOM bis zum 31. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß – unter anderem – Artikel 4 W-VO unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen zu übermitteln.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
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