Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Entwürfe laufende Vorhaben | DurchfG W-VO

Downloads / Links

Der Gesetzentwurf betrifft die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung, W-VO).

Die Wiederherstellungsverordnung bindet als EU-Verordnung – anders als eine EU-Richtlinie – Bund, Länder und Kommunen direkt und unmittelbar. Die aus ihr resultierenden Verpflichtungen und zeitlichen Vorgaben gelten auch ohne eine nationale rechtliche Regelung. Für den rechtzeitigen innerstaatlichen Vollzug der Wiederherstellungsverordnung, insbesondere die fristgerechte Übersendung des zu erstellenden Entwurfs eines nationalen Wiederherstellungsplans an die Europäische Kommission, ist es angezeigt, innerstaatlich vor allem im Verhältnis von Bund und Ländern die jeweiligen Zuständigkeiten und das Verfahren im Einzelnen zu klären.

Von der Erstellung einer Synopse wurde abgesehen, da es sich ganz überwiegend um neu einzufügende Vorschriften handelt.

Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Dieser Gesetzentwurf ist daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 6. August 2025 an Nii1[at]bmukn.bund.de übermittelt werden. Bitte stellen Sie die Barrierefreiheit der eingereichten Dokumente sicher, da diese im Nachgang auf der Internetseite des BMUKN veröffentlicht werden.

Hintergrund zur Wiederherstellungsverordnung

Kernanliegen der Wiederherstellungsverordnung sind die kontinuierliche Erholung der Natur, insbesondere der Artenvielfalt und der Widerstandsfähigkeit aller Ökosysteme der Gesamtlandschaft sowie die Leistung eines Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele und die Erfüllung eingegangener internationalen Vereinbarungen.

Die Wiederherstellungsverordnung gibt Ziele vor, verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise dazu, geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2050 sollen alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, von Maßnahmen abgedeckt sein. Damit leistet sie auch einen wichtigen Beitrag zum Schutz vor Hochwasser und Dürre, Bodenerosion, für den Wasserhaushalt, die Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Ernährungssicherung und für den natürlichen Klimaschutz.

Zentrales Instrument der Durchführung ist der Nationale Wiederherstellungsplan, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Maßnahmen darlegen, die sie zur Erreichung der Ziele der Verordnung beabsichtigen einzuleiten. Diese nationale Ausgestaltung der Durchführung ermöglicht eine Anpassung an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Flexibilität bei der Auswahl von Maßnahmen. Das Ziel ist vorgegeben, den Weg dorthin erarbeiten die Mitgliedstaaten selbst.

Aktualisierungsdatum: 18.07.2025
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1075

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.