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Stellungnahme der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin
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Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
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Stellungnahme der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen
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Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
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Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg
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Anlage zur Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Anlage
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Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
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Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
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Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
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Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
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Anlage zur Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
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Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
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Anlage zur Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes
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Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes
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Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
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Gemeinsame Stellungnahme des Bayerischen Staatministeriums für Bauen, Wohnen und Verkehr, des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung
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Anlage zur Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Stellungnahme des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz e. V.
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Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
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Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V.
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Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Angelfischerverbandes e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverbandes e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Netzwerks der Forstunternehmen und Forsttechnik e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Jagdverbandes e. V.
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Anlage zur Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebunds
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Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebunds
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Stellungnahme des Deutschen Verbandes für Landschaftspflege e. V.
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Stellungnahme des Deutschen Weinbauverbandes e. V.
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Stellungnahme der Familienbetriebe Land und Forst e. V. und der Waldeigentümer e. V.
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Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Rohholz im Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e. V.
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Stellungnahme des Landesbundes für Vogel- und Naturschutz in Bayern e. V.
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Stellungnahme des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e. V.
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Stellungnahme der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Bundesverband e. V.
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Stellungnahme des Hessischen Waldbesitzerverbandes e. V. und der Familienbetriebe Land und Forst Hessen
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Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.
Der Gesetzentwurf betrifft die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung, W-VO).
Die Wiederherstellungsverordnung bindet als EU-Verordnung – anders als eine EU-Richtlinie – Bund, Länder und Kommunen direkt und unmittelbar. Die aus ihr resultierenden Verpflichtungen und zeitlichen Vorgaben gelten auch ohne eine nationale rechtliche Regelung. Für den rechtzeitigen innerstaatlichen Vollzug der Wiederherstellungsverordnung, insbesondere die fristgerechte Übersendung des zu erstellenden Entwurfs eines nationalen Wiederherstellungsplans an die Europäische Kommission, ist es angezeigt, innerstaatlich vor allem im Verhältnis von Bund und Ländern die jeweiligen Zuständigkeiten und das Verfahren im Einzelnen zu klären. Von der Erstellung einer Synopse wurde abgesehen, da es sich ganz überwiegend um neu einzufügende Vorschriften handelt.
Die Länder- und Verbändeanhörung ist abgeschlossen. Sie erfolgte parallel zur Ressortabstimmung. Der hier eingestellte Gesetzentwurf war Gegenstand der Anhörung und daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Bei der Anhörung wurde darum gebeten, die Barrierefreiheit der eingereichten Dokumente angesichts der Veröffentlichung auf dieser Internetseite sicher zu stellen.
Hintergrund zur Wiederherstellungsverordnung
Kernanliegen der Wiederherstellungsverordnung sind die kontinuierliche Erholung der Natur, insbesondere der Artenvielfalt und der Widerstandsfähigkeit aller Ökosysteme der Gesamtlandschaft sowie die Leistung eines Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele und die Erfüllung eingegangener internationalen Vereinbarungen.
Die Wiederherstellungsverordnung gibt Ziele vor, verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise dazu, geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2050 sollen alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, von Maßnahmen abgedeckt sein. Damit leistet sie auch einen wichtigen Beitrag zum Schutz vor Hochwasser und Dürre, Bodenerosion, für den Wasserhaushalt, die Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Ernährungssicherung und für den natürlichen Klimaschutz.
Zentrales Instrument der Durchführung ist der Nationale Wiederherstellungsplan, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Maßnahmen darlegen, die sie zur Erreichung der Ziele der Verordnung beabsichtigen einzuleiten. Diese nationale Ausgestaltung der Durchführung ermöglicht eine Anpassung an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Flexibilität bei der Auswahl von Maßnahmen. Das Ziel ist vorgegeben, den Weg dorthin erarbeiten die Mitgliedstaaten selbst.