Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Umwelt- und Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben

UVP-Anpassungsgesetz

Entwürfe laufende Vorhaben | UVP-AnpassungsG

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Das Gesetz dient vor allem der Verbesserung der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Zugangs zu Umweltinformationen. Hierzu werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs angepasst und Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus wird der Online-Zugang zu Umweltinformationen, die in der Strategischen Umweltprüfung generiert werden, ausgebaut. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung geleistet und die Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften, nicht nur im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, wird erleichtert.

Nach den bisherigen Regelungen in § 9 Absatz 1 bis 3 UVPG muss für die Änderung von Vorhaben, abgesehen von den Fällen offensichtlicher Marginalität, entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind bisher nur vereinzelt, vor allem für dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben geregelt. Mit dem Gesetzentwurf werden nun in Übereinstimmung mit Art. 4 Absatz 2 UVP-Richtlinie Schwellenwerten und Kriterien für die UVP- /UVP-Vorprüfungspflicht für weitere dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben festgelegt. Das Gesetz setzt dabei Vorschläge um, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens erarbeitet wurden (FKZ 3719111110). Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht bei diesen Vorhaben nur in atypischen Sonderfällen. Damit werden im Rahmen der europarechtlichen Zulässigkeit Spielräume für Bagatellschwellen bei Änderungsvorhaben gezielt genutzt. 

Ebenso sollen, in Übereinstimmung mit den Staatszielen des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nach Artikel 20a Grundgesetz, auch bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.

Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Dieser Gesetzentwurf ist daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 27. August 2026 an GI2[at]bmukn.bund.de übermittelt werden.

Aktualisierungsdatum: 27.07.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1120

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