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Die FK-RL Technik konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde.
Die allgemeingültigen Anforderungen zu einer geeigneten Ausbildung, zur praktischen Erfahrung und zum durch anerkannte Kurse zu vermittelnden Wissen werden in der übergeordneten Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL FK) beschrieben.
In der FK-RL Technik werden zu erwerbende Kompetenzen sowohl für die Fachkunde-Kurse als auch für die praktische Erfahrung (Sachkunde) definiert. Die bisherigen Mindestzeiten zum Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde) sind jetzt Regelzeiten; diese können unter bestimmten Voraussetzungen bis auf die Hälfte reduziert werden. Zur internationalen Vergleichbarkeit und einfacheren Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind für die unterschiedlichen Ausbildungen auch Mindest-Niveaus des Europäischen Qualifizierungsrahmens angegeben.
Für Sachverständige gab es für den Nachweis der fachlichen Qualifikation in Bezug auf den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bisher nur Anforderungen für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. Nunmehr werden Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz auch für die weiteren Sachverständigentätigkeiten nach § 172 Absatz 1 StrlSchG festgelegt.
Die Rundschreiben
- vom 18.06.2004 (GMBl 2004, S. 799), sowie die Änderung durch Rundschreiben vom 19.04.2006 (GMBl 2006, S. 735) zur Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Strahlenschutzverordnung,
- vom 21.11.2011 (GMBl 2011, S. 1039), sowie die Änderung durch Rundschreiben vom 23.06.2014 (GMBl 2014, S. 918) zur Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung,
- vom 21.12.2018 (GMBl 2019 Nr. 32, S. 633) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen,
- vom 18.11.2019 (GMBl 2019, S. 65) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten,
- vom 11.03.2024 (GMBl 2024, S. 378) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen
- sowie vom 15.05.2014 (RS II 3 – 11 603/2) zum Erwerb der praktischen Erfahrung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich mit handgehaltenen Röntgenfluoreszenzanalysatoren
werden infolge der Neufassung aufgehoben.