Die E-Auto-Förderung ist in erster Linie ein Instrument zur Unterstützung des Markthochlaufs der Elektromobilität, das bewusst sozial gestaffelt ausgestaltet wurde. Die in Presseberichten besonders hervorgehobenen hochpreisigen Fahrzeuge stellen vielmehr eine sehr kleine Randerscheinung dar. Fahrzeuge mit einem sechsstelligen Grundpreis bewegen sich bei den bisherigen Bewilligungen ganz klar im Promillebereich. Das Gesamtbild ist ein deutlich anderes: Ein Abgleich der veröffentlichten Fahrzeugliste mit öffentlich verfügbaren Listen- und Grundpreisen zeigt, dass weit über 80 Prozent der Bewilligungen Fahrzeugen mit einem Referenzpreis von weniger als 50.000 Euro zugeordnet werden können. Dies lässt sich auf Grundlage der veröffentlichten Fahrzeugliste und öffentlich zugänglicher Preisangaben nachvollziehen.
Dass die Förderrichtlinie keine zusätzliche Listenpreisgrenze vorsieht, ist keine Regelungslücke, sondern eine bewusste Ausgestaltungsentscheidung für eine einfache, unbürokratische Handhabe, die zudem im Rahmen der Förderbedingungen eine relativ freie Kaufentscheidung ermöglicht. Entscheidend ist die soziale Ausrichtung des Programms, die das zu versteuernde Haushaltseinkommen als maßgebliches Kriterium heranzieht. Die Richtlinie sieht hierfür Einkommensgrenzen und eine einkommensabhängige Staffelung der Förderhöhe vor; zusätzlich wird die Zahl der förderrelevanten Kinder berücksichtigt.
Außerdem kann ein privater Haushalt auch Ersparnisse für den Erwerb eines Autos nutzen, diese gehen in die Förderung nicht ein.
Eine zusätzliche Listenpreisgrenze hätte dagegen eine zweite Steuerungs- und Prüfebene erforderlich gemacht. Zunächst hätte festgelegt und begründet werden müssen, bei welchem Betrag eine solche Grenze gezogen wird. Zudem wäre zu bestimmen gewesen, welcher Preis maßgeblich ist und wie unterschiedliche Modelle, Varianten und Ausstattungen behandelt werden. Eine starre Preisgrenze hätte darüber hinaus neue Grenzfälle geschaffen: Ein Fahrzeug unmittelbar unterhalb der Grenze wäre förderfähig, ein vergleichbares Fahrzeug unmittelbar oberhalb der Grenze nicht. Auch unterschiedliche Anforderungen an Fahrzeuge, etwa bei größeren Familien, hätten weitere Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Eine modellbezogene Preisgrenze muss zudem administrativ umgesetzt und fortlaufend aktuell gehalten werden. Um eindeutig festzustellen, welche Fahrzeuge die jeweiligen Preisvoraussetzungen erfüllen, muss die Förderfähigkeit auf Ebene der Modelle beziehungsweise Varianten nachvollziehbar abgebildet werden. Dies erzeugt zusätzlichen Daten-, Abstimmungs- und Pflegeaufwand und macht das Verfahren auch für Hersteller, Handel sowie Antragstellerinnen und Antragsteller komplexer.
Vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden Zahlen sieht das BMUKN derzeit keinen Anlass, die Ausgestaltung des Förderprogramms aufgrund weniger Einzelfälle zu ändern und die Förderung um eine zusätzliche Listenpreisgrenze zu ergänzen. Die weitere Entwicklung wird fortlaufend beobachtet.