Fragen und Antworten (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular "Ihre Fragen" zu kontaktieren. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten.
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Palu: Wiedervernässung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorböden
Die Maßnahmen im Moorbodenschutz tragen maßgeblich zum Erreichen der Klimaneutralität in Deutschland bis zum Jahr 2045 bei.
Klimaschutzprogramm (KSP 2026) – Allgemeines
Deutschland will bis spätestens 2045 klimaneutral werden. Das Klimaschutzprogramm 2026 zeigt, wie die Bundesregierung dieses Ziel konkret erreichen will.
Förderung von E-Autos
Der Koalitionsausschuss hat am 8. Oktober 2025 beschlossen, ein neues Förderprogramm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatleuten den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen.
Wolf
Der Wolf ist eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Tierart. Wie viele Wölfe gibt es in Deutschland? Wie steht es um ihren Schutzstatus? Wie leben diese Tiere hier?
Munitionsaltlasten im Meer
Bis zu 1,6 Millionen Tonnen konventioneller Munition liegen in deutschen Gewässern der Nord- und Ostsee, davon rund 1,3 Millionen Tonnen allein im Nordseebereich.
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Kreislaufwirtschaft
Getrennte Sammlung von Textilabfällen
In Umsetzung der EU-Textilstrategie hat die Europäische Kommission am 5. Juli 2023 einen Vorschlag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt. Die Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie sieht die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) für Textilien vor. Demnach sollen die Textilhersteller künftig auch die Verantwortung für die Sammlung und die Verwertung der Alttextilien tragen. Die europäischen Vorgaben sind bis zum 17. Juni 2027 in ein deutsches Gesetz zu überführen. In Vorbereitung des Gesetzesentwurf hat das BMUKN ein Eckpunktepapier veröffentlicht.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
Das Bundesumweltministerium hat sich im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung (EU) von 2024 erfolgreich für ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Neuwaren eingesetzt. Mit dem Vernichtungsverbot soll die Umweltbelastung durch die insbesondere durch Online-Verkäufe zunehmende Vernichtung unverkaufter Neuwaren durch Unternehmen verringert werden. Durch das Verbot wird das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion unattraktiv gemacht.
Das Verbot der Vernichtung durch Unternehmen gilt ab dem 19. Juli 2026 und umfasst die im Anhang VII zur EU-Ökodesign-Verordnung aufgeführten Produkte und Produktgruppen (bestimmte Kleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe).
Künftig kann die EU das Warenvernichtungsverbot auf weitere Produkte und Produktgruppen erweitern. Neben dem Verbot der Vernichtung ist auch eine Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in der Ökodesign-Verordnung vorgesehen. Für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gelten Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen vom Vernichtungsverbot und den Offenlegungspflichten. Für das Vernichtungsverbot soll es zudem bestimmte Ausnahmegründe geben.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
Eine verbesserte Sammlung kann auch zu noch höheren Recyclingquoten führen – allerdings sind diese auch durch die Qualität der Alttextilien begrenzt. Denn eine wesentliche Ursache für die konstant große Menge an Alttextilien ist die nunmehr schon rund 20 Jahre andauernde Dominanz von "Fast Fashion", das heißt von Bekleidung minderer Qualität, mit geringer Haltbarkeit, ohne Anreize zur Reparatur und mit einer Faserzusammensetzung, die ein hochwertiges Recycling erschwert.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
In Deutschland werden nach Branchenangaben rund eine Million Tonnen Alttextilien pro Jahr getrennt gesammelt (das sind über 15 Kilogramm je Einwohner – mit steigender Tendenz). Dies entspricht einer Sammelquote von 64 Prozent. Von den in Deutschland gesammelten Mengen werden rund 62 Prozent als Gebrauchttextilien verwendet (Vorbereitung zur Wiederverwendung), rund 26 Prozent werden einem Recycling zugeführt (etwa 14 Prozent werden unter anderem zu Putzlappen verarbeitet, rund zwölf Prozent werden in der Reißspinnstoffindustrie eingesetzt), rund acht Prozent werden als Ersatzbrennstoffe zur Energiegewinnung genutzt (energetische Verwertung) und vier Prozent müssen energetisch verwertet beziehungsweise beseitigt werden.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
Die Kontrolle des Gesetzes erfolgt genauso wie auch die Kontrolle der schon bisher geltenden abfallrechtlichen Regelungen: Ob die Pflicht zum getrennten Sammeln von Alttextilien, wie sie im Kreislaufwirtschaftsgesetz beziehungsweise den Landesabfallgesetzen festgelegt ist, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingehalten wird, wird von der Kommunalaufsicht überwacht. Für die Einhaltung der jeweils geltenden Regeln vor Ort durch die Bürgerinnen und Bürger sind die kommunalen Abfallbehörden zuständig.
In manchen Kommunen wird eine falsch befüllte Tonne bei der Abholung zunächst stehen gelassen, so dass die Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit haben, die falsch entsorgten Dinge wieder aus der Tonne zu entfernen. Bei Bedarf wird die Tonne später separat abgeholt und entsorgt, was mit Zusatzkosten verbunden ist. Soweit Kommunen Bußgeldvorschriften für eine falsche Befüllung von Abfallbehältern durch private Haushalte vorsehen, sind die Abfallbehörden hierfür zuständig. Allerdings dürften Bußgelder lediglich bei schweren oder wiederholten Verstößen zu erwarten sein.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
Die neuen Regelungen wenden sich an die Kommunen, die eine getrennte Sammlung von Textilien sicherstellen müssen. Für die allermeisten Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ändert sich in der Praxis nichts. Die lokalen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die getrennte Sammlung von Alttextilien in ihrem Zuständigkeitsbereich organisieren. Bei der Umsetzung haben die Entsorgungsträger einen gewissen Spielraum, um die Regelungen an die lokalen Gegebenheiten anzupassen. Was jeweils vor Ort gilt und welche Abfälle in welchen Abfallbehälter einzufüllen sind, erfahren Bürgerinnen und Bürger bei den jeweils zuständigen lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zum Beispiel auf deren Internetseiten oder bei der örtlichen Abfallberatung.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand:
Bereits heute haben die Kommunen Möglichkeiten der Getrenntsammlung für Textilien geschaffen, meistens über kommunale Wertstoffhöfe und private Container. Und so gilt weiterhin grundsätzlich:
- Wiederverwendbare, saubere Kleidung kann in den von der Kommune vorgegebenen Stellen abgegeben werden. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass über gängige Online-Kartendiensten durch die Eingabe des Stichwortes "Altkleidercontainer" oder ähnlich oftmals hilfreiche Informationen und Standorte in der näheren Umgebung angezeigt werden.
- Zerschlissene Kleidung kann in die Restmülltonne geworfen werden, wenn es hierfür vor Ort noch keine getrennte Sammlung gibt. Sofern es auch für zerschlissene Kleidung eine eigene Sammlung gibt, ist diese dort abzugeben, damit sie recycelt werden kann.
- Stark verschmutzte Textilien können in der Regel weiterhin in die Restmülltonne geworfen werden – es sei denn, in der Kommune gibt es auch hierfür bereits eine gesonderte Sammlung.
In die Altkleidercontainer von Sammlern sollte weiterhin nur gebrauchstaugliche Kleidung gegeben werden, wenn diese nicht ausdrücklich auch andere Textilien sammeln. Idealerweise kommen brauchbare Altkleider erst einmal in die Waschmaschine. So tragen Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass ihre nicht mehr gebrauchten Altkleider auch wirklich weitergenutzt werden und kein Schmutz in die Container gerät.
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Getrennte Sammlung von TextilabfällenStand: