Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschlossen und damit auf Entwicklungen und Vorgaben des Völker- und Europarechts reagiert. Das Klagerecht für Umweltverbände wird an die internationalen und europarechtlichen Standards angepasst. Zudem setzt die Bundesregierung mit der Novelle auch Aufträge des Koalitionsvertrages und des Bund-Länder-Pakts zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung um.
Zu den wesentlichen Neuerungen zählt, dass künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden können. Zugleich wird die Anerkennung von klageberechtigten Umweltvereinigungen deutlicher auf die räumliche und inhaltliche Betroffenheit ausgerichtet und der Anwendungsbereich des Gesetzes klarstellend ergänzt. Zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben und Gerichtsverfahren, die dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterfallen, werden unter anderem die bestehende Missbrauchsklausel konkretisiert, eine Klageerwiderungsfrist eingeführt und Gerichtsverfahren inhaltlich stärker fokussiert. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Infrastrukturvorhaben entfällt, wobei der Rechtsschutz im Eilrechtsverfahren unberührt bleibt.
Wirksamer Rechtsschutz versetzt die Öffentlichkeit in die Lage, ihre Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt.
Mit dem Gesetzentwurf werden neben der notwendigen Anpassung an völker- und unionsrechtliche Vorgaben auch Aufträge des Koalitionsvertrages umgesetzt mit dem Ziel, einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben zu schaffen. Zudem werden Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode sowie Entschließungen des Bundestages aufgegriffen.
Nach dem Kabinettbeschluss befassen sich nun der Bundesrat und Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.