Nationales Artenhilfsprogramm

Ein Rotmilan in der Luft.

Im Juli 2022 hat der Deutsche Bundestag mit einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Einfügung Paragraf 45 d) die Erstellung und Umsetzung nationaler Artenhilfsprogramme in das Gesetz aufgenommen. Das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP) ist ein Förderprogramm, das insbesondere dem Schutz von Arten dient, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See besonders betroffen sind. Das Förderprogramm leistet einen konkreten Beitrag zur naturverträglichen Ausgestaltung der Energiewende und zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Deutschland. Das Förderprogramm flankiert Artenhilfskonzepte der Länder.

Um die Förderziele zu erreichen, werden Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See besonders betroffenen Arten gefördert. Auch die Förderung von Projekten zum Schutz von bestandsgefährdeten Arten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands ist im Einzelfall möglich. Mit den geförderten Vorhaben sollen in Deutschland vorkommende Arten und ihre Lebensstätten an Land und auf See dauerhaft geschützt werden.

Schwerpunkt der Projektförderung sind Vorhaben, die der Umsetzung von Maßnahmen für Arten in der Fläche dienen. Darüber hinaus sind Machbarkeitsstudien und Modellvorhaben zuwendungsfähig. Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist im Rahmen des nAHP nicht möglich.

Die Förderrichtlinie vom 19. Februar 2026 erläutert die Förderbedingungen. Interessierte können sich außerdem auf den BfN-Webseiten zum Förderprogramm umfangreich über das zweistufige Antragsverfahren informieren und finden dort unter anderem auch benötigte Formulare sowie Kontaktdaten zur Beratung.

Finanzierung

Das Nationale Artenhilfsprogramm wird über zwei Säulen finanziert:

Für die Finanzierung von Fördervorhaben im Rahmen des nAHP sind seit 2023 jährlich Haushaltsmittel im Haushalt des BMUKN vorgesehen.

Gesetzlich festgelegt wurde außerdem, dass zusätzlich zweckgebundene Einnahmen aus Sonderabgaben in das Nationale Artenhilfsprogramm fließen. Hierbei handelt es sich um Zahlungen von Vorhabenträgern von EE-Anlagen (an Land und auf See) und Netzausbauprojekten (sowohl an Land als auch Offshore-Anbindungsleitungen) aus verschiedenen Rechtsgrundlagen. Einnahmen aus Sonderabgaben ergeben sich bei Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen und dem Netzausbau.

Verwendung der Sonderabgaben

Die Sonderabgaben ermöglichen zusätzliche Finanzierungen von eingehenden Projektanträgen.

Dabei kommen die Regelungen der aktuellen Förderrichtlinie (FRL) (zuletzt ergänzt am 19. Februar 2026) und des ergänzenden Leitfadens zur Förderrichtlinie zur Anwendung. Dies betrifft das Antragsverfahren, die Fördergrundsätze, die Erfolgskontrolle, aber auch die Darstellung des Eigeninteresses der Zuwendungsempfangenden durch einen angemessenen Eigenanteil an den Projektausgaben.

Aufgrund der gesetzlichen Zweckbindungen können die aus Sonderabgaben vereinnahmten Gelder nur für Projekte zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten eingesetzt werden, das heißt für Projekte nach Fördertatbestand Nummer 2.1 der Förderrichtlinie vom 19. Februar 2026.

Schwerpunkt der Projektförderung sind Vorhaben, die der Umsetzung konkreter Maßnahmen für Arten in der Fläche dienen. Wichtigstes Kriterium für die Auswahl von Projekten ist die Zielsetzung des Vorhabens: Aufgrund der in den Rechtsgrundlagen festgelegten Zweckbindungen dürfen die Sonderabgaben jeweils nur für solche Arten verausgabt werden, die durch den jeweiligen Erneuerbare Energien (EE)-Vorhabentyp (zum Beispiel Betrieb von Windenergieanlagen an Land) beziehungsweise durch den Netzausbau betroffen sind.

Sofern die Zweckbindung der Sondergaben es erlaubt, können Vorhaben gleichzeitig aus Bundeshaushaltsmitteln als auch aus Sonderabgaben finanziert werden (Mischfinanzierung). So wird eine zweckdienliche und effiziente Verwendung von Sonderabgaben ermöglicht.

Die zweckgemäße Verwendung der Einnahmen aus Sonderabgaben wird künftig im Rahmen eines Jahresberichts je Kalenderjahr dokumentiert (erstmalig im Jahr 2027 rückwirkend für 2026).

Vereinnahmung von Sonderabgaben

Die Sonderabgaben werden im Bundeshaushalt durch das Bundesumweltministerium vereinnahmt. Die Verwaltungsabläufe sind für die einschlägigen Rechtsgrundlagen geregelt und an die jeweiligen Genehmigungsbehörden bei Bund und Ländern kommuniziert worden. Betreiber und Genehmigungsbehörden von Ausbauprojekten Erneuerbarer Energien können benötigte Informationen zu Sonderabgaben bei Bedarf auch über die Mail-Adresse abgaben.naturschutz[at]bmukn.bund.de erfragen.

Stand: 19.02.2026

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