Europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542
Batterien sind eine wichtige Energiequelle und spielen eine wesentliche Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung, grüner Mobilität, sauberer Energie und Klimaneutralität. Vor diesem Hintergrund wird die Nachfrage nach Batterien nicht nur in der EU in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Angesichts dieser Bedeutung hat die EU einen Rechtsrahmen geschaffen, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Am 28. Juli 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, welche die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG ablöst. Sie ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland.
Es werden dabei insbesondere folgende Bereiche (neu) geregelt:
- Verfahren zur Beschränkung von regelungsbedürftigen Stoffen in Batterien
An die Stelle der bisherigen Stoffbeschränkungen für Batterien nach der Richtlinie 2006/66/EG tritt nunmehr ein Verfahren, das an das Beschränkungsverfahren der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) angelehnt ist (einschließlich Initiativrecht für neue Beschränkungen für die MS). - Anforderungen an die nachhaltige Produktgestaltung /Rezyklateinsatzquoten
Um die negativen Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu reduzieren, gibt es eine Reihe von Anforderungen, welche die nachhaltige Produktgestaltung von Batterien betreffen. Hierzu gehören unter anderem- der CO2-Fußabdruck von Batterien,
- eine Quote für den Rezyklateinsatz in Batterien und
- die Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) in Produkten durch den Endnutzer.
- Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Die Batterieverordnung legt für Unternehmen (außer KMU), die Batterien in Verkehr bringen, Sorgfaltspflichten fest, um Umwelt- und soziale Risiken zu identifizieren, zu verringern und zu vermeiden. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die Beschaffung, Verarbeitung und den Handel der wichtigsten Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit) sowie von Sekundärrohstoffen. Die Erfüllung der Verpflichtungen kann auch durch die Teilnahme an einer von der EU-Kommission zertifizierten Brancheninitiative erfolgen. Die Anforderungen gelten ab dem 18. August 2027. - Sammlung und Behandlung von Altbatterien
Die Sammlung und Verwertung, die bislang wesentliches Element der Richtlinie 2006/66/EG waren, wurden neu geregelt. Sie gelten seit dem 18. August 2025 unmittelbar. Die bislang schon geltende erweiterte Herstellerverantwortung wurde umfassend geregelt: Die Hersteller sind auch weiterhin für die ordnungsgemäße Sammlung und Verwertung von Altbatterien verantwortlich. Die Sammelvorgaben für Geräte-Altbatterien (63 Prozent ab 2027 und 73 Prozent ab 2030) werden schrittweise angehoben sowie erstmals neue Vorgaben für Altbatterien für leichte Verkehrsmitteln (51 Prozent ab 2028 und 61 Prozent ab 2031) eingeführt. Ebenso werden die Vorgaben für die Recyclingeffizienzen und auch die die Verwertungsvorgaben für einzelne Rohstoffe erhöht. Neu ist auch eine gesonderte Verwertungsvorgabe für Lithium mit 50 Prozent in 2027 und 80 Prozent ab 2031. - Batteriepass
Mit dem Batteriepass wird erstmalig ein Digitaler Produktpass für Batterien der Elektromobilität, Industriebatterien ab zwei kWh (Kilowattstunden) und LV-Batterien eingeführt. Dieser stellt umfassende Informationen über die Batterie bereit (zum Beispiel auch Informationen über Ersatzteile oder die Zerlegung im zugangsbeschränkten Teil). Er ist ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend.
Die Regelungen gelten grundsätzlich unmittelbar. Die Verordnung überlässt den Mitgliedstaaten teilweise Spielräume und fordert die Festlegung von Zuständigkeiten. Der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf wurde mit einem Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) realisiert, dessen Kernstück das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist, welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 7. Oktober 2025 abgelöst hat. Das BattDG knüpft dabei an den bisherigen Strukturen des BattG im Bereich der Entsorgung von Altbatterien an und entwickelt diese weiter.