Einführung der digitalen Verfahren der Abfallverbringung

Ab dem 21. Mai 2026 sollen alle Verfahren der Abfallverbringung, das heißt notifizierungspflichtige und solche die nur den Informationspflichten unterliegen, in ein digitales System überführt werden (siehe Artikel 27 Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 (VVA)).

Um die Übergangsphase der Nutzung des Digital Waste Shipment System (DIWASS) zu erleichtern, hat sich das BMUKN aufgrund eines Vorschlags der europäischen Kommission mit den Ländern darauf verständigt, eine Verwendung der Papierform für informationspflichtige Abfallverbringungsverfahren nicht zu beanstanden. Entsprechende Hinweise für diese Übergangszeit vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 finden Sie hier:

Für die digitalen Verfahren der Abfallverbringung braucht jeder sogenannte Betreiber im Sinne des Artikel 2 Nr. 13 der VO (EU) 2025/1290 eine Hauptidentifikationsnummer gemäß Artikel 9 VO (EU) 2025/1290. Als Hauptidentifikationsnummer, wenn Sie keine EORI-Nummer zugewiesen bekommen haben, dient alternativ die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zur Identifizierung in dem neuen zentralen System der EU, um Zugriff zum System zu erhalten.

Weitere Informationen zur Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Identifizierung finden Sie unter:

Weitere Informationen der zuständigen Behörden der Bundesländer finden Sie unter:

LAG GADSYS (Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall DV-Systeme):

Ist die Länderarbeitsgruppe GADSYS (LAG GADSYS) von den Ländern als verantwortliches Gremium für die Realisierung der IT-Systeme. Auf ihrer Homepage finden Sie insbesondere Informationen zur Registrierung für DIWASS.

Stand: 28.04.2026

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