Das Nationale Begleitgremium
Das Nationale Begleitgremium (NBG) hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle vermittelnd und unabhängig zu begleiten. Dabei soll es insbesondere die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Ziel begleiten, Transparenz und Vertrauen in das Standortauswahlverfahren zu schaffen. Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen des Standortauswahlverfahrens befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben.
Im Paragraf 8, Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) ist geregelt, dass das Nationale Begleitgremium aus 18 Mitgliedern besteht. Zwölf Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlags gewählt. Daneben werden sechs Bürgerinnen und Bürger von der Bundesumweltministerin oder dem Bundesumweltminister ernannt, davon zwei Vertreterinnen/Vertreter der jungen Generation. Die Nominierung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung. Die Mitglieder des NBG dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören. Die Mitglieder dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl bzw. im Falle der Bürgervertreter Wiederwahl und Wiederberufung ist zweimal möglich.
Das Nationale Begleitgremium nahm im Dezember 2016 seine Arbeit auf.
Nähere Informationen zu den Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums, zu seiner Arbeit und den Beratungsergebnissen finden Sie auf der Webseite des NBG.
Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle beim Umweltbundesamt mit Sitz in Berlin unterstützt. Die Geschäftsstelle untersteht in ihrer fachlichen Arbeit nur den Weisungen des Nationalen Begleitgremiums.
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erhalten die Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums Einsicht in alle Akten sowie Unterlagen der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)) und der Vorhabenträgerin (Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, BGE).