Aarhus Compliance-Beschluss VII/8g

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Auf der 7. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention im Oktober 2021 wurde der Compliance-Beschluss VII/8g gegen Deutschland gefasst. Dem Beschluss VII/8g liegt der sogenannte Fall 137 des Compliance Committee der Aarhus Konvention zugrunde, in dem es um die Anerkennungskriterien für Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ging, insbesondere um das Kriterium der demokratischen Binnenstruktur nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG. Die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist Voraussetzung für die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen. Mit dem oben genannten Beschluss wurde festgestellt, dass das Kriterium des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG gegen die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der Aarhus-Konvention, die den Zugang zu Rechtsschutz für Umweltvereinigungen in Umweltangelegenheiten sicherstellen sollen, verstößt.

Der festgestellte Compliance-Verstoß ist nunmehr spätestens bis zur nächsten regulären Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention im Jahr 2025 zu beenden. Dem Compliance Committee der Aarhus-Konvention ist dafür zunächst bis zum 1. Juli 2022 ein Maßnahmenplan in Form eines vorgegebenen Templates vorzulegen.

https://www.bundesumweltministerium.de/DL2892

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