Was passiert mit bestehenden Registrierungen von Bevollmächtigten?
FAQAuch bestehende Registrierungen von Bevollmächtigten gelten vorerst weiter, wie dies auch bei den Herstellern erfolgen soll. Bevollmächtigte müssen jedoch spätestens bis zum 15. Januar 2026 den schriftlichen Nachweis der Beauftragung durch einen Hersteller im Ausland vorlegen, andernfalls wird die Registrierung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 widerrufen.
Neuregistrierungen von Bevollmächtigen erfolgen ab dem 18. August 2025 nach Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 55 EU-BattVO. Dies bedeutet, dass Neuregistrierungen nur noch mit schriftlichem Nachweis der Beauftragung möglich sind. Insoweit wird keine Verwaltungsnachsicht gewährt.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
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