Welche Anforderungen gelten im Übergangszeitraum für die Registrierung eines neuen Herstellers?
FAQHinsichtlich einer Registrierung eines neuen Herstellers gelten grundsätzlich die Regelungen aus der EU-BattVO. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es nach Kapitel VIII der EU-BattVO künftig einer sog. Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung bedarf und das weiterhin geplante BattDG die näheren Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln soll. Da diese Regelung der Einzelheiten des Zulassungsverfahrens noch nicht eingreift, kann damit übergangsweise eine Registrierung nach den bisherigen Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen und damit auch ohne Benennung einer neu zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung erfolgen. Eine solche Benennung muss jedoch aufgrund der nur übergangsweise gewährten Verwaltungsnachsicht bis spätestens zum 15. Januar 2026 mit Wirkung zum Jahresbeginn 2026 nachgeholt werden. Andernfalls droht (orientiert an Paragraf 58 Absatz 7 BattDG-E) der Widerruf der Registrierung.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
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