Gelten Genehmigungen von Eigenrücknahmesystemen nach Paragraf 7 BattG weiterhin?
FAQAuch hinsichtlich der Eigenrücknahmesysteme gelten die bisherigen Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG übergangsweise weiter und sind Grund für die behördliche Nachsicht gegenüber den betreibenden Herstellern. Es bedarf dazu keiner weiteren Schritte durch die Eigenrücknahmesysteme.
In dem Übergangszeitraum vom 18. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sind auch noch neue Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG möglich.
Sämtliche Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG erledigen sich jedoch mit Auslaufen der behördlichen Nachsicht ab 01. Januar 2026. Von da an ist eine Zulassung als OfH für die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erforderlich.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
Stand: