Würde bei dem Mechanismus nach Paragraf 37h BImSchG eine ausreichende Übererfüllung im Verpflichtungsjahr x bereits der Prozentsatz des Verpflichtungsjahres x+1 und der aller folgenden Verpflichtungsjahre erhöht werden?

FAQ

Aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Feststellung einer Übererfüllung für ein Verpflichtungsjahr x innerhalb des Verpflichtungsjahres x+1, die den Mechanismus nach Paragraf 37h BImSchG auslöst, kann eine Anhebung des Prozentsatzes nach Paragraf 37a Absatz 4 Satz 2 erst für das übernächste Verpflichtungsjahr x+2 erfolgen. Da die Übererfüllung erst mitten im dann laufenden Verpflichtungsjahr x+1 festgestellt wird, würde eine Anhebung in x+1 eine unzulässige Rückwirkung darstellen.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2384

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