Auf wie viel zusätzlicher Fläche müssen bis 2050 Wald-LRT voraussichtlich neu etabliert werden, um für diese LRT die günstige Gesamtfläche zu erreichen?
FAQGemäß Artikel 4 Absatz 4 W-VO ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT auf Flächen, die diese LRT nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese LRT erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 Prozent, bis 2040 für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für 100 Prozent der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I der W-VO aufgeführte Gruppe von LRT zu erreichen. Die Ziele zur Neuetablierung zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche für diese LRT beziehen sich immer auf die jeweilige LRT-Gruppe, so dass – bis 2040 – innerhalb der LRT-Gruppen Priorisierungen von LRT für Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen können (bis spätestens 2050 sind für jeden LRT, für den zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, solche zu ergreifen).
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 W-VO kann ein Mitgliedstaat, wenn es nicht möglich ist, bis 2050 zur Erreichung der günstigen Gesamtfläche eines LRT Wiederherstellungsmaßnahmen auf 100 Prozent der zusätzlich erforderlichen Fläche zu ergreifen, einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 Prozent und 100 Prozent festlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen (bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 auf mindestens 60 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen).
Die Günstige Gesamtfläche aller LRT wurde mit den Bundesländern in den FFH-Bewertungskonferenzen festgelegt. Auf Grundlage des FFH-Berichts 2025 und unter Berücksichtigung der Beratungen der LANA ad hoc AG zu Artikel 4 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 W-VO für bestimmte Wald-LRT bedarf es für die Neuetablierung von Wald-LRT bis 2050 voraussichtlich einer zusätzlichen Fläche im Umfang von circa 4.000 bis 21.000 Hektar. Hiervon entfällt der größte Anteil auf zusätzliche Fläche, die für die Neuetablierung der Eichenwald-LRT 9160 und 9170 sowie der Auwald-LRT 91E0, 91F0 benötigt wird.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
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