Gelten Artikel 4 Absatz 11 und 12 W-VO auch für Lebensraumtypen außerhalb von Natura 2000-Gebieten?

FAQ

Aus der Zusammenschau von Artikel 4 Absatz 11 bis Absatz 16 W-VO folgt, dass das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot aus Artikel 4 Absatz 11 W-VO sowie die Bemühenspflicht aus Artikel 4 Absatz 12 W-VO auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten gelten. Die Ge- und Verbote beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf die Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2419

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