Gibt es Wiederherstellungsmaßnahmen, die nach der W-VO bei der Wiederherstellung von Waldökosystemen vorrangig und verpflichtend von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind?
FAQEine Priorisierung der Maßnahmen muss grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Bezüglich der Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 kann bis 2030 jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, in welchen Lebensraumtypen gemäß Anhang 1 der W-VO die Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, ab 2030 gelten die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 für die verschiedenen Gruppen (zum Beispiel Feuchtgebiete, Grünland, Wälder). Ebenso gibt es keine Priorisierung bei den Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 3. Hier ist für alle ausgewählten Indikatoren (6 von 7) ein Aufwärtstrend zu erreichen, bis das von den Mitgliedsstaaten noch festzulegende zufriedenstellende Niveau erreicht ist. Die Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus hat bis 2030 zu erfolgen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
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