Wer ist zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet?
FAQZur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens werden grundsätzlich diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger verpflichtet, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben, sowie die zuständigen Vollzugsbehörden (vergleiche hierzu die Randnummer. 271 folgende der LAGA-Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Abfallverzeichnis und Nachweisverfahren
LAGA-Mitteilung 27: Bestandskraft erteilter Befreiungen von Nachweispflichten (PDF extern, 1,7 MB)
Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung
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