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Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
Ziel der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet. Bislang regelte die Richtlinie 2006/66/EG (sogenannte Batterie-Richtlinie) das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien. Mit der neuen Verordnung wurde nunmehr der Regelungsrahmen wesentlich erweitert. Es werden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien getroffen. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Einige Regelungen gelten jedoch erst ab dem 18. August 2025. Vor diesem Hintergrund hatte das BMUKN in der abgelaufenen Legislaturperiode einen Referentenentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Batterieverordnung erarbeitet und mit allen Ressorts abgestimmt. Der Entwurf wurde am 6. November 2024 vom Kabinett beschlossen uns sollte ursprünglich zum 18. August 2025 in Kraft treten. Der Bundesrat hatte keine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Der Bundestag hatte sich mit dem Entwurf nicht mehr befasst. Der Entwurf unterfiel damit der sachlichen Diskontinuität und muss daher in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert den notwendigen Anpassungsbedarf im nationalen Recht. Er legt für bestimmte Bereiche die national zuständigen Behörden und deren Befugnisse fest. Zudem werden im Bereich der Abfallbewirtschaftung die national etablierten Strukturen für Gerätealtbatterien fortgeführt und diese auf andere Batteriekategorien ausgeweitet. Auch andere effektive Mechanismen wie zum Beispiel ein Pfand auf Starterbatterien sollen beibehalten werden. Insofern wird von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der Verordnung Gebrauch gemacht. Daneben werden verfahrenstechnische Abläufe festgelegt, die aufgrund der neuen europarechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller von Batterien notwendig sind.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält gegenüber dem ursprünglichen Entwurf einige inhaltliche Änderungen. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 6. Juni 2025 an TII3[at]bmukn.bund.de übermittelt werden. Bitte stellen Sie die Barrierefreiheit der eingereichten Dokumente sicher, da diese im Nachgang auf der Internetseite des BMUKN veröffentlicht werden.