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Die 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (35. BImSchV) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.
Durch die Änderung der 35. BImSchV werden Fahrzeuge, die über ein E-Kennzeichen oder eine entsprechende andere Kennzeichnung nach § 11 FZV verfügen, von der Pflicht zur Anbringung einer Umweltplakette ausgenommen. Dadurch werden sowohl entsprechende Fahrzeughalter und -halterinnen als auch die Verwaltung von bürokratischen Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der Luftqualität bleiben dabei unverändert.
Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Dieser Referentenentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Stellungnahmen können bis zum 09. Januar 2026 schriftlich oder elektronisch unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur Zweiten Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV" unter Nennung des Aktenzeichens C I 2 – 5021/035-2025.0001 an die Arbeitsgruppe C I 2 des Bundesumweltministeriums gerichtet werden (Referatspostfach: ci2[at]bmukn.bund.de).