Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

"Public-Viewing-Verordnung"

Verordnungen | WM2026LärmSchV

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Die "Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)" gilt vom 20. Mai 2026 bis zum 31. Juli 2026. Diese Verordnung gibt den Behörden mehr Spielraum für die Genehmigung sogenannter "Public Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball-WM der Männer 2026 Kanada, Mexiko und den USA.

Die Verordnung wendet bestimmte Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche "Public Viewing"-Veranstaltungen von Spielen der Fußball-WM an. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung von Veranstaltungen. Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten vor Ort, ob eine Veranstaltung mit dem Schutz der Nachbarschaft vor Lärm vereinbar ist.

Öffentliche Übertragungen von Spielen der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in Kanada, Mexico und den USA vom 11. Juni bis 19. Juli 2026 können über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Vielerorts besteht das Bedürfnis, von Fußball-Fans, die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen. "Public-Viewing"-Veranstaltungen müssen vom Ausrichter bei den zuständigen Kommunen beantragt werden. Die Verordnung ermöglicht es den zuständigen Behörden im Einzelfall nach Abwägung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zuzulassen. Die Verordnung begründet keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für Public-Viewing-Veranstaltungen. Vielmehr steht diese Zulassung im Ermessen der zuständigen Behörden – unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten vor Ort.

Die Spiele der Fußball-WM finden über den ganzen Tag verteilt statt, davon viele in der Nacht deutscher Zeit. Bei einem etwaigen Hinausschieben des Beginns der besonders schützenswerten Nachtzeit, insbesondere auf den Zeitraum nach 24 Uhr, sind das zu erwartende öffentliche Interesse an den Spielübertragungen und der Schutz der Nachtzeit für die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Auch bei Veranstaltungen von herausragendem öffentlichem Interesse besteht ein Mindestschutzanspruch der Bevölkerung gegen nächtliche Lärmstörungen, der mit Augenmaß zu berücksichtigen ist. Aufgrund der zeitlichen Rahmenbedingungen ist daher gegenüber früheren Turnieren mit einem deutlich höheren Anteil an Spielen zu rechnen, deren öffentliche Fernsehdarbietung im Freien im Einzelfall von den zuständigen Behörden nicht ermöglicht wird.

Der Bundesrat hat der Verordnung am 8. Mai 2026 zugestimmt. Sie ist am 20. Mai 2026 nach Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil 1 in Kraft getreten und wird am 31. Juli 2026 außer Kraft treten.

Aktualisierungsdatum: 11.06.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1110

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