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Ziel der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es die Regelungen der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie), insbesondere der jüngsten Richtlinien (EU) 2025/1892 und 2018/851 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie, eins-zu-eins in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungsrichtlinie ist nach Artikel 40 Absatz 1 bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen.
Insbesondere die stetig steigenden Recyclingziele für Siedlungsabfälle der Abfallrahmenrichtlinie (2020 in Höhe von 50 Prozent, 2025 in Höhe von 55 Prozent, 2030 in Höhe von 60 Prozent, 2035 in Höhe von 65 Prozent) erfordern weitere Maßnahmen, um die künftigen Quoten zu erfüllen. Im Jahr 2023 betrug die Recyclingquote für Deutschland knapp 50 Prozent. Mit dem Gesetzentwurf werden deshalb weitere Maßnahmen zur Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts, insbesondere zur Stärkung der Abfallvermeidung und Verbesserung der getrennten Sammlung ergriffen.
Zudem ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode weitere Vorgaben an die Kreislaufwirtschaft. Dies gilt für die Integration des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie. Hinzu kommen die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und das Recht insgesamt zu verschlanken. Dazu wird die Obhutspflicht für unverkaufte Gebrauchsgüter gestrichen, nachdem diese in die EU-Ökodesignverordnung integriert worden ist.
Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen am 26. Juni zur Anhörung zugeleitet. Nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen wird der Entwurf der Europäischen Kommission gemäß der der Richtlinie (EU) 2015/1535 zur Notifizierung vorgelegt. Ziel ist es, bis Januar 2027 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist bis Juni 2027 abzuschließen.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 7. August 2026.