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Ziele der Entwürfe sind der Abbau von Bürokratie sowie die umweltrechtliche Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren – ohne dabei den Umweltschutz zu schwächen. Die Entwürfe dienen zudem der verfassungs- und europarechtskonformen Umsetzung von Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag, der Föderalen Modernisierungsagenda und dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung.
Im Zuge der Abstimmungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes (UMoG) wurde im Ressortkreis auch eine Regelung diskutiert, die in Umsetzung von Ziffer 133 der Föderalen Modernisierungsagenda die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in erster und letzter Instanz (einzügiger Rechtsweg) ausweitet auf Verfahren in Bezug auf Anlagen zur Energiegewinnung einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die gesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Für die Ausweitung der Zuständigkeit des BVerwG bedarf es hinreichender Sachgründe, es muss sich bei den erstinstanzlich dem BVerwG zugewiesenen Verfahren also etwa um Streitigkeiten handeln, die nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und/oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen. Ferner ist bei der Beurteilung eines möglichen Beschleunigungseffekts auch zu berücksichtigen, ob sich die Sachen für eine zentrale Erledigung eignen (also nicht etwa typischerweise Augenscheinseinnahmen erfordern, die seitens der Instanzgerichte vor Ort weniger aufwändig zu erledigen wären) und ob der Beschleunigungseffekt mit Blick auf zu erwartende Engpässe beim BVerwG tatsächlich eintritt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat die Bundesregierung mit Blick auf die sehr große Zahl der zu erwartenden Fälle von der Regelung Abstand genommen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, den 6. Juli 2026, 13 Uhr.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit erfolgt die Länder- und Verbändeanhörung parallel zur Ressortabstimmung. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Entwürfe innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sind.