Richtlinie über die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit von Umhüllungen umschlossener radioaktiver Stoffe

Richtlinie Dichtheitsprüfung

Sonstige Vorschriften

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Richtlinie über die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit von Umhüllungen umschlossener radioaktiver Stoffe sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten (Richtlinie Dichtheitsprüfung)

Umschlossene radioaktive Stoffe sind ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet, sodass bei üblicher betrieblicher Nutzung kein Austritt radioaktiver Stoffe möglich ist. Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist daher eine wiederkehrende Dichtheitsprüfung dieser umschlossenen radioaktiven Stoffe unverzichtbar – unabhängig davon, ob sie unmittelbar eingesetzt werden oder Teil einer Vorrichtung sind. Vorhandene Beschädigungen oder Veränderungen können auf eine mögliche Undichtigkeit hinweisen und lassen sich oftmals durch eine einfache Sichtprüfung auf Unversehrtheit frühzeitig erkennen.

Die Richtlinie über die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit von Umhüllungen umschlossener radioaktiver Stoffe sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten (Richtlinie Dichtheitsprüfung) konkretisiert die Anforderungen für Prüfungen auf Unversehrtheit und Dichtheit von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie an bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten. Neben Festlegungen zu geeigneten Prüfmethoden gibt sie zudem Kriterien zur Festsetzung der Zeitabständen der jeweiligen Prüfung an. Für die Dichtheitsprüfung an umschlossenen radioaktiven Stoffen können diese erstmals mit Hilfe eines anwenderfreundlichen Baumdiagramms ermittelt werden. Die Richtlinie spezifiziert außerdem, welche Personen neben einem nach Paragraf 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) behördlich bestimmten Sachverständigen ebenfalls Prüfungen durchführen können.

Die Richtlinie Dichtheitsprüfung ergänzt die grundsätzlichen Festlegungen der übergeordnete Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten nach Paragraf 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strahlenschutzgesetz (Rahmen-RL SV).

Mit Rundschreiben vom 1. Juli 2026 wurde die Richtlinie Dichtheitsprüfung bekannt gegeben. Sie ist spätestens ab dem 15. Januar 2027 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen.

Die Rundschreiben

  • vom 20. Januar und 4. Februar 2004 zur Richtlinie über die Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie
  • vom 7. September 2012 zu Änderungen der Richtlinie über die Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen

werden infolge der vorliegenden Neufassung durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Aktualisierungsdatum: 01.07.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE47

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