Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verbessern. So sollen künftig in besonders gravierenden Fällen von Umweltkriminalität höhere Strafmaße möglich sein. Überdies sollen die Strafverfolgungsbehörden mehr Ermittlungsbefugnisse erhalten in Fällen von besonders schweren Umweltstraftaten. Beispielsweise sollen die Behörden in diesen Fällen erstmals auf verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zurückgreifen können. Auch sollen die Vorschriften für Geldbußen gegen Unternehmen verschärft werden. Diese und weitere Änderungen der umweltrechtlichen Strafvorschriften sind in einem Gesetzentwurf vorgesehen, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "Mit dem neuen Umweltstrafrecht werden wir Strafen erhöhen und ausweiten. Wir werden außerdem die Ermittlungsbehörden stärken und die Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen anheben. Umweltkriminalität ist ein riesiges Business. Das Organisierte Verbrechen verdient weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraften. Die Folgen für unsere natürlichen Lebensgrundlagen sind fatal. Klärschlamm im Wald, Chemikalien im Fluss, Altöl im Boden – Umweltstraftaten hinterlassen Zerstörung und bedrohen Mensch und Natur. Deshalb stärken wir den Rechtsstaat im Kampf gegen Umweltkriminalität."
Bundesumweltminister Carsten Schneider erklärt: "Umweltkriminalität ist kein Kavaliersdelikt, sondern richtet enormen Schaden an. Von giftigen Chemikalien aus Drogenlaboren, die in unseren Wäldern abgekippt werden, über illegalen Massenvertrieb hochgradig klimaschädlicher Kühlmittel bis hin zu illegalen Müllexporten. Während einige Täter sich kriminell bereichern, zahlen wir alle den Preis dafür. Leidtragende sind die menschliche Gesundheit, die Natur, die Masse ehrlicher Unternehmen und nicht zuletzt die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Denn meist kommt der Staat für den Schaden auf. Das ändern wir und sorgen mit deutlich härteren Strafen für Abschreckung. Zudem werden neue Ermittlungsbefugnisse Licht ins Dunkelfeld bringen, das den Tatort Umwelt bislang prägte. Mit den neuen Ermittlungsbefugnissen stärken wir auch die Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern."
Umweltkriminalität gehört nach Drogen- und Menschenhandel zu einem der größten Kriminalitätsbereiche weltweit. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen der Organisierten Kriminalität. Die neue europäische Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt trägt der zunehmenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Umweltschutzes Rechnung und sieht neue Straftatbestände vor. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Dennoch folgt aus den europäischen Vorgaben Umsetzungsbedarf in mehreren Gesetzen und Verordnungen.
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium sowie mit enger Einbindung des Bundesinnenministeriums erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht vor allem folgende Änderungen vor:
Höhere Strafen bei katastrophalen Folgen für die Umwelt und bei Organisierter Kriminalität
In Fällen, in denen vorsätzlich katastrophale Folgen für die Umwelt hervorgerufen werden (zum Beispiel eine Ölpest), soll zukünftig ausdrücklich eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr gelten. Zudem soll bei bestimmten Abfall- und Radioaktivitätsstraftaten (zum Beispiel unerlaubte Entsorgung von giftigen Abfällen) in der Regel ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gelten, wenn diese banden- und gewerbsmäßig begangen werden. Damit sollen insbesondere Betätigungsfelder der Organisierten Kriminalität strafrechtlich besser erfasst werden. Vorgesehen sind hierzu Ergänzungen in § 330 des Strafgesetzbuches (StGB).
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen bei schweren Umweltstraftaten
Zukünftig sollen bei besonders schweren Umweltstraftaten auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) möglich sein. Ermittlungsbehörden sollen damit effektiver insbesondere gegen Organisierte Kriminalität im Bereich der Umweltkriminalität vorgehen können. Vorgesehen ist hierzu eine Ergänzung der Anlasstaten für eine TKÜ in § 100a der Strafprozessordnung.
Strafrechtliche Haftung für das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
Als Reaktion auf den sogenannten Dieselskandal sieht die Richtlinie erstmals auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte vor. Das verwaltungsrechtswidrige Inverkehrbringen eines Erzeugnisses soll unter Strafe gestellt werden, wenn die Verwendung dieses Erzeugnisses in größerem Umfang (das heißt zum Beispiel durch eine größere Anzahl von Nutzern) zu einer Luftveränderung führt, die geeignet ist, erhebliche Schäden auszulösen. Im deutschen Strafrecht soll dies im Wesentlichen durch eine Anpassung des Straftatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) umgesetzt werden.
"Ökosystem" als schützenswertes Gesamtgefüge
In allen Tatbeständen, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sogenannter Umweltmedien sanktionieren, soll das "Ökosystem" als weiteres Umweltmedium aufgenommen werden. Der Begriff des "Ökosystems" soll in § 330d Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert werden. Bisher enthält das deutsche Strafrecht die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit. Die Richtlinie sieht das "Ökosystem" als weiteres, schützenwertes Umweltmedium im Strafrecht vor. Damit soll der Bedeutung des Zusammenwirkens verschiedener Organismen und ihrer abiotischen Umgebung für den Umweltschutz Rechnung getragen werden.
Immission von "Energie" als neue Tathandlung
In den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches soll die Immission bestimmter Energieformen wie "Geräusche", "Erschütterungen", "thermische Energie" oder "nichtionisierende Strahlen" ergänzt werden. Die Richtlinie sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von "Energie" unter Strafe zu stellen. Darunter werden beispielsweise Wärme, Lärm sowie Licht verstanden. Das deutsche Strafrecht bildet dies bisher nicht in allen Fällen ab.
Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen sowie Regelung der Grundlagen und Kriterien der Bußgeldbemessung
Zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtline für juristische Personen soll im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße im Falle von vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson von derzeit zehn auf künftig 40 Millionen Euro angehoben werden. Im Falle einer fahrlässigen Straftat soll der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von derzeit fünf auf künftig 20 Millionen Euro erhöht werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Grundlagen und Kriterien der Bemessung der Verbandsgeldbuße explizit geregelt werden. Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Straftat, der Vorwurf, der das Unternehmen trifft, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.
Die Richtlinie verlangt darüber hinaus eine Vielzahl von Änderungen im Nebenstrafrecht, also bei den Strafvorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches. Insbesondere drohen künftig deutlich höhere Strafen bei illegalem Handel mit den extrem klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen (sogenannte F-Gase). Für den Handel in organisierter Form als Bande etwa soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im Chemikaliengesetz vorgesehen werden. Auch hierfür werden die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden ausgeweitet. Künftig soll bei Tatverdacht eine Telekommunikationsüberwachung möglich sein.
Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem die sogenannten Zustellungspauschalen im OWiG und in den Justizkostengesetzen an die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge angepasst werden.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.