Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) – Fragen und Antworten
FAQ eANV - Elektronische Nachweisführung
FAQs
Zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens werden grundsätzlich diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger verpflichtet, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben, sowie die zuständigen Vollzugsbehörden (vergleiche hierzu die Randnummer. 271 folgende der LAGA-Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
Abfallverzeichnis und Nachweisverfahren
LAGA-Mitteilung 27: Bestandskraft erteilter Befreiungen von Nachweispflichten (PDF extern, 1,7 MB)
Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Stand:
Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Stand:
Falls der Nachweis der Zulässigkeit einer Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis zulässig und möglich ist, ist der Abfallerzeuger von der elektronischen Abwicklung ausgenommen. Die Führung der Übernahmescheine darf in diesem Fall unter Verwendung der vorgesehenen Formulare erfolgen; dem Abfallerzeuger wird insofern ein Wahlrecht zwischen dem Formularverfahren und dem elektronischen Verfahren eingeräumt. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, vom Einzelentsorgungsnachweis in den Sammelentsorgungsnachweis zu wechseln, aber nur dann, wenn auf das elektronische Nachweisverfahren und die qualifizierte elektronische Signatur insgesamt verzichtet werden kann. Eine Entlastung von den Pflichten der elektronischen Nachweisführung ist aber nur dann gegeben, wenn für alle beim Abfallerzeuger anfallenden gefährlichen Abfälle die Mengengrenzen nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 NachwV und die übrigen Voraussetzungen für die Sammelentsorgung auch eingehalten werden können. Liegen für eine Abfallart diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Entlastung hiermit nicht verbunden, weil für diesen Entsorgungsnachweis und die insoweit zu führenden Begleitscheine die elektronische Nachweisführung unverzichtbar ist.
Stand:
Nein, grundsätzlich nicht. Bei der freiwilligen Rücknahme von nachweispflichtigen (gefährlichen) Abfällen entfällt aufgrund des diesbezüglichen Freistellungsbescheids der zuständigen Behörde die Pflicht zur Nachweisführung und damit auch zur Anwendung der elektronischen Form. Bei der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Rücknahme gilt dies kraft Gesetzes. Für den Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist dabei aber zu beachten, dass er gleichwohl die Abgabe der Abfälle in einem Register dokumentieren muss. Dieses braucht aber nicht zwingend elektronisch geführt zu werden. Die mittels freiwilliger Rücknahme entsorgten Abfälle sind den zuständigen Behörden allerdings anzuzeigen. Dies kann mittels elektronischer Mengenmeldung über das Internetportal Asysnet erfolgen (vgl. hierzu die Randnr. 11 ff und 44 ff der LAGA - Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
Elektronischer Mengenmeldung über das Internetportal Asysnet
Bei einer Störung des Kommunikationssystems ist das Begleitscheinformular in einfacher Ausfertigung als Quittungsbeleg gemäß § 22 NachwV zu verwenden. Das Formular ist durch den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger auszufüllen, handschriftlich zu unterzeichnen und beim Transport mitzuführen. Der Quittungsbeleg sieht nach Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und kann in der Regel mit der verwendeten Software oder Providerlösung ausgedruckt werden. Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems müssen die Nachweisdaten von den Nachweispflichtigen nochmals elektronisch übermittelt werden. Dies bedeutet auch, dass die entsprechenden elektronischen Belege von den Beteiligten signiert und letztlich in ihre elektronischen Register eingestellt werden müssen.
Stand:
Grundsätzlich muss eine Entsorgung nicht unterbrochen werden, wenn die elektronische Nachweisführung nicht durchführbar ist. In diesem Fall sind Nachweise und Register in Papierform zu führen. Er ist daher sinnvoll, einige entsprechende Blanko-Formulare des Quittungsbelegs zur Verfügung zu haben, die dann handschriftlich ausgefüllt und unterzeichnet werden können.
Stand:
FAQ eANV - Neuheiten
FAQs
Im Grundsatz bleibt das bisherige Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle bestehen. Es wird nun eben statt auf dem Papier- auf dem elektronischem Formularweg abgewickelt. Allerdings führen die vielen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erheblichen Änderungen in der praktischen Ausführung. Die vier Kernpunkte:
- Das elektronische Führen von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen.
- Das "Unterschreiben" der Dokumente durch die qualifizierte elektronische Signatur.
- Die Kommunikation und der Dokumentenaustausch auf Basis einheitlicher Datenformate zwischen allen Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger, Behörden) unter Verwendung der ZKS-Abfall.
- Das Führen eines elektronischen Registers und die digitale Archivierung der Dokumente (alle Beteiligten) nach einer vorgegebenen Struktur.
Stand:
Wie bei der Führung von Begleitscheinen in Papierform gilt die Regel, dass bei der Übergabe bzw. Übernahme oder Annahme des Abfalls elektronisch zu signieren ist, das heißt mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Für den Beförderer ist es aber auch zulässig, die Begleitscheine zeitlich nach der Übernahme des Abfalls, aber vor Abgabe bei dem Entsorger zu signieren, zum Beispiel alle Begleitscheine am Ende seiner Tagestour an einem dem Beförderer zur Verfügung gestellten Signaturgerät des Entsorgers. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer. Die richtige Reihenfolge der elektronischen Signaturen des Begleitscheins muss in jedem Fall eingehalten werden. (vgl. hierzu die Randnr. 307 ff der LAGA Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren), und die vorläufigen Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGA-Mitteilung 27: schriftliche Vereinbarung zur qualifizierten Signatur des Beförderers nach Übernahme des Abfalls.
Stand:
Ein elektronisches Register besteht aus einer zeitlich und sachlich geordneten Speicherung der elektronischen Nachweise des Entsorgungsvorgangs. Der Entsorgungsvorgang wird bei nachweispflichtigen Abfällen durch Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen und Begleitscheine sowie Übernahmescheine dokumentiert (vgl. hierzu die Randnr. 368 ff LAGA - Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sind zur elektronischen Registerführung über die Entsorgung von Abfällen verpflichtet, soweit sie auch zur elektronischen Führung von Nachweisen verpflichtet sind.
Stand:
Der Quittungsbeleg wird beim Transport bis zum Entsorger mitgeführt. Der Quittungsbeleg verbleibt beim Entsorger und ist im Original in ein entsprechendes Formularregister des Entsorgers einzustellen. Parallel dazu ist der Begleitschein zusätzlich elektronisch zu führen, nach der qualifizierten elektronischen Signatur des Entsorgers an die Beteiligten zu versenden und durch diese dann in ihre elektronischen Register einzustellen.
Stand:
Hierzu gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder die zuständige Behörde fordert das Register beziehungsweise einzelne Angaben aus dem Register elektronisch an oder sie nimmt Einsicht in das elektronische Register im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.
Stand:
Die Prüfung erfolgt wie bei gefährlichen Abfällen.
Stand:
Jeder, der ein elektronisches Register führt, muss auf Anforderung der Behörde in der Lage sein, sein elektronisches Register vollständig vorlegen oder Angaben aus dem Register übermitteln zu können. Wichtig ist, dass im Register alle elektronischen Nachweise der Entsorgungsvorgänge inklusive aller qualifizierter elektronischer Signaturen unverändert abgespeichert werden. Auf Anforderung der Behörde müssen diese Nachweise dann in Form eines Registerauszugs in der behördlich vorgegebenen Zeit an die Behörde übermittelt werden können. Die Form der Registeranforderung und der zugehörigen Registerauskunft sind durch der Datenschnittstelle des BMU spezifiziert.
Stand:
Bei Vor-Ort-Kontrollen bleibt die Entscheidung darüber den zuständigen Behörden überlassen. In der Regel ist das Abschreiben der Daten von Bildschirm allerdings als nicht angemessen anzusehen. Die Nachweisverordnung setzt bei der elektronischen Führung der Register voraus, dass die Register bei einer behördlichen Vorlageanforderung elektronisch unter Beachtung der Paragrafen 17 bis 20 NachwV übermittelt werden können.
Stand:
FAQ eANV - Funktionsweise
FAQs
Die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen und Daten sind elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Erfasst werden nicht nur die Angaben aus den Formblättern zur Nachweisverordnung, sondern auch sonst erforderliche Erklärungen, zum Beispiel im Rahmen der Erteilung erforderlicher Kennnummern.
Stand:
Ja, die Datenschnittstelle des BMU hat eine Möglichkeit vorgesehen, auch zusätzliche erklärende Dokumente (zum Beispiel Analyseberichte, ergänzende Informationen) als Dateianhänge in die Datenstruktur des Entsorgungsnachweises zu integrieren. Grundsätzlich sind beliebige Formate als Dateianhänge möglich, die technischen Rahmenbedingungen der Teilnehmersysteme müssen allerdings beachtet werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 VwVfG). Es ist deshalb sinnvoll und gegebenenfalls auch geboten, die üblichen lesbaren Formate (zum Beispiel PDF) zu verwenden. Für Deklarationsanalysen wird die Übermittlung im PDF-Format, das dem Entsorgungsnachweis angehängt wird, zunächst noch die Regel sein. Die Datenschnittstelle des BMU schreibt hierfür die Übermittlung in strukturierter und standardisierter Form noch nicht zwingend vor; es wird aber für die Zukunft die Möglichkeit eröffnet, die Deklarationsanalyse auch in strukturierter und standardisierter Form zu übermitteln.
Stand:
Ja, es ist durchaus möglich und zulässig, dass beispielsweise der Entsorger den Begleitschein bereits für den Erzeuger vorbereitet und mit den entsprechenden Daten (auch der Angabe der Menge) ausfüllt. Wichtig ist nur, dass der Erzeuger die Angaben spätestens bei der Übergabe des Abfalls mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht und damit die Korrektheit der Angaben zusichert.
Stand:
Der elektronische Begleitschein wird erst nach dem Entsorgungsvorgang über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde weitergeleitet. Davon unabhängig können die Nachweispflichtigen die Kommunikationsinfrastruktur (VPS) der ZKS-Abfall nutzen, um die Begleitscheine untereinander auszutauschen. Hierzu besteht aber kein Zwang. Die Nachweispflichtigen können die elektronischen Dokumente auch unmittelbar untereinander austauschen, ohne den Weg über die ZKS-Abfall zu nehmen. Erst der vollständig ausgefüllte und von allen Beteiligten elektronisch signierte Begleitschein (beziehungsweise im Quittungsbelegverfahren nur vom Entsorger signierte Begleitschein) muss zwingend über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Stand:
Soweit eine Bevollmächtigung im Nachweisverfahren zugelassen ist können sich Abfallerzeuger durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Für die nachweisbezogene Kommunikation mit der zuständigen Behörde, zu der auch die elektronische Kommunikation gehört, kann ein Abfallerzeuger danach einem Dritten Vollmacht erteilen. Der Abfallerzeuger kann die Bevollmächtigung gegenüber der zuständigen Behörde elektronisch vornehmen (siehe Ergänzendes Formblatt EGF, Datenschnittstelle des BMU).
Stand:
Der Beförderer muss – schon wegen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) – ein Begleitpapier mitführen, aus dem bestimmte Angaben (Auftraggeber, Entladestelle, et cetera) ersichtlich sind, das jedoch elektronisch geführt werden darf. Abfallrechtlich betrachtet muss der Beförderer die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein einschließlich der Angaben zum Abfallentsorger auf Verlangen der Kontrollbehörde vorlegen beziehungsweise vorzeigen können. Die erforderlichen Angaben können mittels Papierbelegen oder aber auch elektronisch vorgelegt werden, indem die Angaben zum Beispiel über einen elektronischen Zugang (über mobile Geräte et cetera) dargestellt werden.
Stand:
Im Begleitschein sind außer der Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel nur über die Entsorgungsnachweisnummer Hinweise auf die Abfallzusammensetzung und die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges enthalten. Trotzdem bedarf es gemäß Paragraf 18 Absatz 2 NachwVkeiner weiteren abfallrechtlichen Begleitpapiere (Ausnahme: Mitführungspflichten aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) beim Transport. Es muss daher keine Kopie des Entsorgungsnachweises mitgeführt werden. Die Überwachungsbehörden können in naher Zukunft mit Hilfe der auf dem Begleitschein angegebenen Entsorgungsnachweisnummern online auf die bei den Behörden im DV-System ASYS elektronisch gespeicherten Informationen des Entsorgungsnachweises zugreifen.
Stand:
Die ZKS-Abfall ist die technische Infrastruktur für die Abwicklung des eANV, die einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch mit den Behörden sicherstellt. Die ZKS-Abfall kann auch für die Kommunikation zwischen den beteiligten Unternehmen genutzt werden. Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligt, muss sich zunächst bei der ZKS-Abfall registrieren und dort ein Postfach einrichten oder ein Postfach eines gewählten Providers nutzen. Über die ZKS-Abfall muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Dazu gibt es ein zentrales Behördenpostfach.
Stand:
Im elektronischen Nachweisverfahren werden die Begleitscheinnummern durch die ZKS-Abfall vergeben. Die vom Nachweispflichtigen verwendete Software muss sicherstellen, dass jede Begleitscheinnummer nur einmal verwendet wird. Es ist nicht zulässig, gegebenenfalls noch vorhandene Begleitscheinnummern aus dem Papierverfahren zu nutzen.
Stand:
Unter der Bezeichnung elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) stellen die Länder ein Webportal bereit, das die Eingabe und den Austausch der Nachweisdaten ermöglicht. Damit einher geht auch die Registrierung des Teilnehmers am elektronischen Verfahren. Der Zugang zum Länder-eANV erfolgt über einen Internet-Browser. Es erfolgt keine Speicherung der Daten und damit auch keine Registerführung durch das Länder-eANV. Das Länder-eANV bietet aber eine Hilfestellung für die Führung der elektronischen Register durch die Verpflichteten.
Stand:
Um die ZKS-Abfall nutzen zu können, benötigt jeder Teilnehmer ein elektronisches Postfach. Zur Einrichtung des elektronischen Postfachs ist vorab ein Registrierungsantrag zu stellen, der über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Diese Behörde prüft den Antrag und veranlasst, dass dem Teilnehmer eine Nutzerkennung und ein Passwort mitgeteilt werden. Diese Angaben sind der Schlüssel zur Nutzung der ZKS-Abfall und ermöglichen das Ausfüllen der elektronischen Formulare und den Versand an die Behörden und weitere ZKS-Teilnehmer.
Stand:
Ja, dies ist grundsätzlich möglich und häufig sinnvoll. So benötigen etwa Teilnehmer, die die Dienste eines Providers nutzen, kein eigenes Postfach, da deren Kommunikation über das Providerpostfach geführt wird. In diesem Fall ist es vorgesehen, dass der Provider die Registrierung für seinen Kunden übernimmt. Im Falle einer Registrierung durch einen Dritten muss der Teilnehmer diesen entsprechend bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte selbst muss sich zuvor als solcher bei der ZKS-Abfall registrieren lassen.
Stand:
Ja, ein Teilnehmer kann mehrfach registriert sein und damit über mehrere Postfachverknüpfungen verfügen. Neben einem eigenen Postfach kann er auch über Postfächer anderer Postfachinhaber verfügen. Jedes Postfach kann im Prinzip durch beliebig viele Teilnehmer genutzt werden. Teilnehmer, die Kunden bei mehreren Povidern sind, können für die Postfächer aller dieser Provider registriert werden.
Stand:
Hat ein Teilnehmer mehrere Postfachverknüpfungen, kann er wählen, welches dieser Postfächer das Hauptpostfach (Default-Postfach) ist. Dies kann ein eigenes Postfach sein oder ein Postfach bei einem Provider.
Stand:
FAQ eANV - qualifizierte elektronische Signatur und deren Einsatz
FAQs
Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" ist in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) definiert. Es handelt sich um eine Signatur auf einem hohen Sicherheitsniveau. Qualifizierte elektronische Signaturen müssen insbesondere auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde, der die Anforderungen der eIDAS-VO erfüllt (unter anderem an die Infrastruktur und die Prozessabläufe) und mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (zum Beispiel einer Signaturkarte) erzeugt sein.
Stand:
Die eIDAS-VO unterscheidet elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Signaturen. Für die Verwendung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ist gemäß Paragraf 17 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) mit wenigen Ausnahmen stets die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, die die eindeutige Zurechenbarkeit signierter Dokumente gewährleistet. Daher entspricht das im Paketdienst gebräuchliche Verfahren mit der Unterschrift auf dem Display eines mobilen Gerätes zum Beispiel nicht den Anforderungen des Nachweisverfahrens.
Stand:
Im Begleitscheinverfahren sind mindestens drei qualifizierte elektronische Signaturen erforderlich. Erzeuger, Beförderer und Entsorger haben jeweils den für sie spezifischen Anteil des elektronischen Begleitscheins auszufüllen und mindestens einmal zu signieren. Es können jeweils bis zu zwei Signaturen angebracht werden, um das Vier-Augen-Prinzip umzusetzen, das in vielen Unternehmen per Unterschriftenregelung verordnet ist. Des Weiteren können in den elektronischen Begleitschein bis zu drei Beförderer aufgenommen werden. Wichtig ist, dass die Reihenfolge Erzeuger, Beförderer und Entsorger eingehalten wird, das heißt die durch den Entsorgungsablauf vorgegebene Reihenfolge.
Stand:
Zur Unterzeichnung der Nachweisdokumente können zum Beispiel Signaturkarten und Chipkartenleser verwendet werden. Die Signaturkarte wird in den Chipkartenleser gesteckt und die Signaturfunktion der verwendeten Software aufgerufen. Danach erfolgt die Aufforderung zur Eingabe der PIN. Sobald die PIN korrekt eingegeben wurde erzeugt die Signaturkarte eine qualifizierte elektronische Signatur, die dem Nachweisdokument durch die verwendete Software beigefügt wird.
Stand:
Dies ist vom verwendeten System abhängig. Es gibt Systeme, die über die Möglichkeit verfügen, mehrere Begleitscheine auf einmal zu signieren.
Stand:
Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts können qualifizierte elektronische Signaturen ihre Sicherheitseignung verlieren, weil heute noch als sicher angesehene Signaturalgorithmen in Zukunft gegebenenfalls nicht mehr geeignet sind, zuverlässig vor Fälschungen zu schützen. Entsprechend Paragraf 15 Vertrauensdienstegesetz (VDG) muss ein neuer Schutz durch geeignete Maßnahmen erfolgen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, geringer wird, zum Beispiel eine zusätzliche Signatur ("Übersignatur"). Durch qualifizierter Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Artikel 35 eIDAS-VO kann die Vertrauenswürdigkeit der Signaturen durch Übersignaturen verlängert werden. Die Datenschnittstelle des BMU sieht die Möglichkeit vor, diese zusätzlichen Signaturen an den Nachweisdokumenten anzubringen.
Stand:
Der Quittungsbeleg stellt ein Begleitscheinformular in nur einfacher Ausfertigung dar (also keinen Durchschreibsatz). Das Formular ist durch den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger auszufüllen und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Quittungsbeleg sieht nach Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und kann in der Regel mit der verwendeten Software oder Providerlösung ausgedruckt werden. Er wird beim Transport bis zum Entsorger mitgeführt, verbleibt dort und ist im Original in ein entsprechendes Formularregister des Entsorgers einzustellen. Optional kann ein eingescanntes elektronisches Abbild des Quittungsbelegs im elektronischen System "als Anhang" eingefügt werden. (vergleiche hierzu die Randnummer 345 der LAGA – Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
Ein Quittungsbeleg ist zu verwenden, wenn Erzeuger, Einsammler oder Beförderer im Übergangzeitraum bis zum 31. Januar 2011 auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten. Auch danach ist ein Quittungsbeleg zu verwenden, wenn die elektronische Nachweisführung durch Störungen beeinträchtigt ist.
Stand:
Nein, neben dem Quittungsbeleg ist stets auch ein elektronischer Begleitschein zu führen. Im Übergangzeitraum bis zum 31. Januar 2011 muss neben dem Quittungsbeleg parallel ein elektronischer Begleitschein (ohne elektronische Signatur) geführt werden. Der Quittungsbeleg ersetzt lediglich die qualifizierte elektronische Signatur. Wird der Quittungsbeleg verwendet, weil die elektronische Nachweisführung durch Störungen beeinträchtigt ist, muss der elektronische Begleitschein spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung übermittelt werden. Der Quittungsbeleg dient hier lediglich temporär als Nachweis, solange die Störung andauert.
Stand:
Nein, papiergebundene Entsorgungsnachweise gelten bis zum ihrem Ablauf fort. Im Übergangzeitraum bis zum 31. Januar 2011 kann der Abfallerzeuger die Verantwortliche Erklärung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erbringen. In diesem Fall hat er dem Abfallentsorger zusätzlich eine aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende und handschriftlich unterschriebene Verantwortliche Erklärung zu übersenden. Im Übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Führung der Nachweise unberührt, das heißt der Entsorger muss den Entsorgungsnachweis elektronisch fortführen und der Abfallerzeuger ein elektronisches Register führen.
Stand:
FAQ eANV - Technische Voraussetzungen
FAQs
Grundsätzlich wird folgende Ausrüstung benötigt:
- ein Endgerät mit Betriebssystem, Internet-Zugang und einem Internet-Browser,
- ein Zugang zu einem Online-Portal oder eine eigene Softwarelösung,
- ein bis mehrere qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen.
Für die weiteren technischen Voraussetzungen zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen ist danach zu unterscheiden, ob die Signatur durch den Nutzer selbst oder durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Nutzers angebracht werden soll (Fernsignatur).
Bei Fernsignaturen wird der Vertrauensdiensteanbieter mit der Signaturerstellung beauftragt. Zur sicheren Authentisierung des Auftraggebers kann zum Beispiel ein Smartphone verwendet werden.
- Nutzer, die die Signatur selbst anbringen wollen, benötigen: ein bis mehrere qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, zum Beispiel Signaturkarten,
- ein bis mehrere Chipkartenlesegeräte, falls der Nutzer Signaturkarten verwendet.
Stand:
Dies richtet sich nach dem System, welches verwendet werden soll. Für die Teilnahme über so genannte Online-Portale oder das Länder-eANV als Teil der ZKS-Abfall wird keine zusätzliche Software benötigt, da die Nutzung über einen Internetbrowser erfolgt. Bei vielen Anbietern besteht die Möglichkeit, hausinterne Softwarelösungen über definierte Schnittstellen an die Portale anzubinden.
Stand:
Abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und dem Nutzungsgrad der elektronischen Nachweisführung können folgende Möglichkeiten in Betracht kommen
- Software selbst erstellen oder erstellen lassen
- Software beschaffen, die möglichst alle betrieblichen Anforderungen erfüllt
- Vorhandene Software um Schnittstelle zur ZKS-Abfall erweitern
- Vorhandene Software um Schnittstelle zu Provider erweitern
- Nutzung des Online-Portals eines Providers
- Nutzung des Länder-eANV
Stand:
Eine Abstimmung mit dem Hauptentsorger beziehungsweise -beförderer ist für die elektronische Nachweisführung zwar nicht zwingend erforderlich, im Regelfall aber sinnvoll; eine Abstimmung ist insbesondere dann geboten, wenn der Abfallentsorger oder -beförderer zusätzliche Dienstleistungen, Hilfestellungen oder eine Providerlösung anbietet, die genutzt werden soll.
Stand:
Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit benötigt, die die eindeutigen elektronischen Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet werden (elektronische Signaturerstellungsdaten) gegen eine unberechtigte Verwendung durch andere verlässlich schützt. Es muss zudem eine Zertifizierung der Konformität dieser Eigenschaften durch eine von der Bundesnetzagentur benannten Stelle vorliegen (siehe Artikel 30 Absatz 1 eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 1 Vertrauensdienstegesetz).
Stand:
Nein, es dürfen nur Signaturkarten verwendet werden, die den Anforderungen der eIDAS-VO an qualifizierte elektronische Signaturen genügen. Andere Signaturkarten, mit denen zum Beispiel nur fortgeschrittene elektronische Signaturen erstellt werden können, können nicht eingesetzt werden.
Stand:
Vertrauensdiensteanbieter müssen die Identität von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, überprüfen (siehe Artikel 24 Absatz 1 eIDAS-VO). Die Überprüfung kann durch verschiedene Methoden, unmittelbar oder durch Rückgriff auf Dritte, erfolgen. Für den Erhalt eines Zertifikates kann es erforderlich sein, dass die Identität des Antragsstellers durch persönliche Anwesenheit überprüft wird. Der Antragsteller muss dazu zum Beispiel ein Formular ausfüllen und mit diesem Dokument, einem gültigen Ausweis sowie einer unterschriebenen Kopie des Ausweises eine Postfiliale aufsuchen, wo die Identität durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG überprüft wird (PostIdent-Verfahren). Neben PostIdent werden aber auch weitere Ident-Verfahren angeboten.
Stand:
Gültige qualifizierte elektronische Signaturen können nur dann erstellt werden, wenn das qualifizierte Zertifikat noch gültig ist. Das Zertifikat enthält die Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer.
Stand:
Nach Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats wären alle danach erstellten qualifizierten elektronischen Signaturen ungültig. Es muss daher ein neues qualifiziertes Zertifikat beantragt werden. Der hierzu erforderliche Folgeantrag beim Vertrauensdiensteanbieter ist daher rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats zu stellen.
Stand:
Nein, der Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats hat keine Auswirkung auf bereits erstellte qualifizierte elektronische Signaturen. Bereits vor dem Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats erstellte qualifizierte elektronische Signaturen bleiben weiterhin gültig. Entsprechend Paragraf 15 Vertrauensdienstegesetz muss aber gegebenenfalls ein Schutz der qualifizierten elektronischen Signatur durch geeignete Maßnahmen erfolgen, bevor der Sicherheitswert der Signaturen geringer wird, zum Beispiel durch eine zusätzliche Signatur ("Übersignatur"). Dies ist für die Registerführung von Bedeutung.
Stand:
Ausstattungen zur qualifizierten elektronischen Signatur können zum Beispiel direkt bei qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erworben werden. Informationen über die Anbieter lassen sich mittels kurzer Internetrecherche oder durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder der Industrie- und Handelskammer herausfinden.
Stand:
Das Kartenlesegerät kann im Bundle mit der Signaturkarte bezogen werden. Kartenlesegeräte können aber auch einzeln im Fachhandel oder über das Internet bezogen werden.
Stand:
Eine spezielle Fahrzeugausstattung ist nicht erforderlich. Angebotene Lösungen können als mobile Geräte in den Fahrzeugen mitgeführt werden, ohne dass eine Änderung der Fahrzeugausstattung erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Fahrzeugausstattung häufig gar nicht erforderlich, da der Beförderer seine qualifizierte elektronische Signatur auch über die Ausstattung des Erzeugers oder des Entsorgers leisten kann. Der Beförderer kann auch einen Mitarbeiter damit beauftragen, die qualifizierte elektronische Signatur in seinem Office zu erstellen.
Stand:
FAQ eANV - Verwendung von Signaturkarten
FAQs
Das kann nicht pauschal beantwortet werden, da es von der Organisation des Unternehmens abhängt, wer welche Vorgänge unterzeichnen darf und wie viele Vertreter es gibt. Eine Signaturkarte ist immer an eine bestimmte Person gebunden, das heißt, jeder der signieren soll, benötigt eine eigene Signaturkarte Jeder Standort, an dem mit Signaturkarten signiert wird, benötigt mindestens einen Endgerät mit Internetzugang, Chipkartenleser und die Berechtigung zur Softwarenutzung.
Stand:
Nein, es ist auch möglich, dass sich mehrere Karteninhaber eine Kartenlesegerät teilen. Auch hier sollten die Kosten für ein zusätzliches Kartenlesegerät gegen den möglicherweise erhöhten internen Aufwand abgewogen werden.
Stand:
Dies wird wohl nur in Ausnahmefällen ausreichend sein. In der Regel werden auch andere Personen unterschriftsberechtigt sein, die jeweils eine eigene Signaturkarte benötigen, um qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen zu können. Es muss in der Regel insbesondere auch in Urlaubszeiten sichergestellt sein, dass immer eine unterschriftsberechtigte Person verfügbar ist.
Stand:
Die Signaturkarte ist immer auf eine Person ausgestellt und die damit erzeugte qualifizierte elektronische Signatur stellt das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift dar. Grundsätzlich bestehen daher auch die gleichen Bindungswirkungen für das Unternehmen. Qualifizierte elektronische Signaturen sind dem Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen zuzurechnen wie Unterschriften auf Papierdokumenten.
Stand:
Ja, die Nutzung kann durch bestimmte Angaben im Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur eingeschränkt werden (sachliche oder betragsmäßige Beschränkungen). Qualifizierte elektronischen Signaturen können durch Angaben im qualifizierten Zertifikat nach Art und Umfang beschränkt werden. In das Zertifikat könnte zum Beispiel die folgende Beschränkung aufgenommen werden: "Signatur nur im Rahmen des eANV gültig!". Jede andere Anwendung der Signaturkarte wäre in diesem Fall ausgeschlossen. Beschränkungen können auch in ein eigenes Attributzertifikat aufgenommen werden, das auf das Hauptzertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur verweist.
Stand:
Ja, das qualifizierte Zertifikat kann detaillierte Angaben zur Vertretungsmacht enthalten. Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen des Antragstellers und mit Einwilligung seines Arbeitgebers Angaben über die Vertretungsmacht für den Arbeitgeber enthalten (siehe § 12 Absatz 1 Vertrauensdienstegesetz). Mit Bindungswirkung für das Unternehmen kann der Arbeitnehmer qualifizierte elektronische Signaturen in diesem Fall nur im Rahmen der im qualifizierten Zertifikat ausgewiesenen Vertretungsmacht leisten, die einer Vollmachtsurkunde gleichsteht.
Stand:
Ja, und es ist auch sinnvoll, dass der Unterschriftsberechtigte eine Vollmacht erhält mit der intern verbindlich festgeschrieben wird, welche Befugnisse er hat. Durch diese Vollmacht ist der Karteninhaber im Innenverhältnis beschränkt. Falls das qualifizierte Zertifikat entsprechende Angaben zur Vertretungsmacht enthält, gilt diese Beschränkung auch für das Außenverhältnis.
Stand:
Das kommt darauf an, wie die Bevollmächtigung der Mitarbeiter im Unternehmen bisher geregelt wurde. In der Praxis erfolgt die Bevollmächtigung entweder ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in Form einer sog. Unterschriftenregelung. In beiden Fällen ist zu prüfen, ob die qualifizierten elektronischen Signaturen des Karteninhabers von der bestehenden Regelung erfasst werden, und es sind gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ergänzend zu regeln, in welchen Fällen die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden kann beziehungsweise welche Ausnahmen gelten sollen. Geregelt werden sollte auch, wie mit den Signaturkarten umzugehen ist, zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung.
Stand:
Wenn sich der Mitarbeiter nicht an die Begrenzung seiner Befugnisse hält, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht und ist dem Arbeitgeber gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Stand:
Signaturkarten sind sicher aufzubewahren, da alle damit erzeugten qualifizierten elektronischen Signaturen dem Karteninhaber zugerechnet werden. Dementsprechend besteht eine gesetzliche Unterrichtungspflicht des Vertrauensdiensteanbieters (§ 13 Absatz 1 Vertrauensdienstegesetz). Da die Signaturkarte vom Arbeitgeber finanziert wird, hat er darüber hinaus auch das Weisungsrecht hinsichtlich der Aufbewahrung der Signaturkarte.
Stand:
Die Signaturkarte wird zwar auf den Mitarbeiter ausgestellt, aber vom Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitgeber kann deshalb bestimmen, ob die Signaturkarte mitgenommen werden darf. Falls das qualifizierte Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für den Arbeitgeber enthält, wäre das Zertifikat allerdings zu sperren, da die Unterschriftsberechtigung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erloschen ist. In diesem Fall kommt die Mitnahme daher nicht in Betracht.
Stand:
Qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen werden vom Vertrauensdiensteanbieter stets für eine bestimmte Person ausgestellt. Auch wenn der Unternehmer die Signaturkarte finanziert hat, wird er als Dritte Person angesehen, die den Widerruf des Zertifikats nur unter bestimmten Umständen verlangen kann. Widerrufsberechtigt ist eine Dritte Person dann, wenn ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über eine Vertretungsmacht für diese enthält. In diesem Fall kann der Widerruf des qualifizierten Zertifikats durch den Vertrauensdiensteanbieter verlangt werden, falls die Vertretungsmacht entfallen ist (siehe § 14 Abs. 2 Vertrauensdienstegesetz). Da die Signaturkarte vom Unternehmer finanziert wird kann er im Rahmen seines Weisungsrechts allerdings verlangen, dass der Mitarbeiter selbst den Widerruf verlangt.
Stand:
Beim Umgang mit Signaturkarten müssen Arbeitnehmer zahlreiche Verhaltensregeln beachten. Von ihnen wird zum Beispiel verlangt, ihre Signaturkarten sicher zu verwahren, die PIN nicht zu notieren und die Karte im Verlustfall sofort zu sperren. Die Einführung von Signaturkarten hat somit insbesondere auch Auswirkungen auf die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und unterliegt damit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber daher rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Stand:
Mit der Einführung von Signaturverfahren geht die Verarbeitung personenbezogener Daten einher, die in Zertifikaten und gegebenenfalls Zertifikats-Verzeichnissen enthalten sind. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist rechtzeitig über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.
Stand:
Je nach gewählter Software- oder Providerlösung wird das elektronische Register im eigenen EDV-System oder bei einem oder – sofern die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Registerauszug gegeben sind - auch bei mehreren Providern geführt. Es gibt auch Providerlösungen zur dezentralen Erstellung und Führung der Register. Grundsätzlich sollte man sich bei der Registerführung durch Provider die Möglichkeit eröffnen, das Register auch (als Duplikat) zusätzlich im eigenen System zu speichern, was insbesondere dann zusätzliche Sicherheit bringt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Provider gewechselt werden soll.
Stand:
Im Länder-eANV werden keine Daten gespeichert. Folglich kann dort auch kein Register geführt werden. Bei Nutzung des Länder-eANV muss das Register vielmehr lokal geführt werden. Dazu sind die einzelnen Nachweisdateien unmittelbar nach ihrer Erstellung bzw. ihrem Erhalt aus dem Länder-eANV herunterzuladen und nach einer bestimmten Systematik verlustsicher zu speichern. Als Voraussetzung dafür, später einen Registerauszug auf Anforderung der Behörde übermitteln zu können, sind die Anweisungen im Länder-eANV zur Speicher-Systematik zu befolgen. Jedes Nachweisdokument soll danach mit den dazugehörenden Begleitscheinen in separaten Verzeichnissen ablegt werden.
Stand:
Der Erzeuger (wie jeder andere Verpflichtete auch) muss sein elektronisches Register auf Anforderung der Behörde vollständig vorlegen oder Angaben aus dem Register mitteilen können. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erzeuger mehrerer Provider bedient, die für ihn Teilregister führen (gesplittetes Register). Im Falle einer gesplitteten Registerführung muss der Erzeuger in der Lage sein, der Behörde ein vollständiges Register (also mit allen bei Providern registrierten Nachweisen) in der behördlich vorgegebenen Zeit zu übermitteln (siehe hierzu auch die vorläufigen Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGA-Mitteilung 27: elektronische Führung von Registern für nachweispflichtige Abfälle bei verschiedenen Dritten. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann der Erzeuger das Register somit bei sich oder bei einem oder mehreren Dritten führen. Um eine gesplittete Registerführung zu vermeiden, kann der Erzeuger zum Beispiel einen Provider mit der Führung eines vollständigen elektronischen Registers betrauen.
Stand:
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es steht zweifelsohne eine Investition in der IT-Landschaft eines jeden Unternehmens an. Der Umfang dieser Investition ist unter anderem auch davon abhängig, welche IT-Lösung das Unternehmen einsetzt. Letztlich können Kosten für neue Hard- und Softwareprodukte, für mögliche Systemanpassungen, für die Anpassung der betrieblichen Organisationsabläufe, Mitarbeiterschulungen, Systemanbieterdienstleistungen, die Anschaffung von Signaturkarten und Kartenlesegeräten und gegebenenfalls für öffentlich-rechtliche Gebühren anfallen.
Stand:
Soweit Signaturkarten vom Arbeitnehmer beschafft werden, stellen die Kosten des Erwerbs für ihn Aufwendungen dar, die mit dem Arbeitslohn in der Regel nicht abgegolten sind. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch den Arbeitgeber (in entsprechender Anwendung des § 670 BGB).
Stand: