Wer ist zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet?

FAQ

Zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens werden grundsätzlich diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger verpflichtet, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben, sowie die zuständigen Vollzugsbehörden (vergleiche hierzu die Randnummer. 271 folgende der LAGA-Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA927

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