Entsorgung von FCKW-haltigen Kühlgeräten in Deutschland
Das Ziel bei der Entsorgung von Kühlgeräten, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, ist der Schutz der Erdatmosphäre: die Freisetzung von FCKW, die die Ozonschicht schädigen und den Treibhauseffekt verstärken, soll verhindert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) vom 20. Januar 2022 fordert deshalb eine umweltgerechte Behandlung von Altgeräten, bei der FCKW vollständig erfasst werden.
Die Verwaltungsvorschrift enthält detaillierte Vorgaben, die den aktuellen Stand der Technik abbilden.
FCKW sind sehr reaktionsträge, unbrennbar, geruchlos, farblos und weisen keine oder nur eine sehr geringe Toxizität auf. Aufgrund dieser Eigenschaften wurden sie bis Mitte der Neunziger Jahre in großem Maßstab unter anderem als Kältemittel oder Treibmittel bei der Schaumherstellung eingesetzt. Ihre Reaktionsträgheit führt zu einer hohen Verweildauer in der Atmosphäre, daher gelangen sie nach einiger Zeit auch in die Stratosphäre. Dort werden aus FCKW-Molekülen unter Einwirkung von UV-Strahlung Chlor- und Fluor-Radikale abgespalten. Vor allem die Chlor- Radikale bauen das Ozon der lebenserhaltenden Ozonschicht ab. Dabei wirken sie wie ein Katalysator, da die Radikale am Ende der Reaktion wieder entstehen. Aus diesem Grund weisen FCKW ein großes Potential auf, stratosphärisches Ozon abzubauen. Wegen dieser Ozonschicht zerstörenden Wirkung ist die Verwendung von FCKW in der Bundesrepublik Deutschland bei neuen Produkten seit 1995 verboten. Außerdem tragen FCKW in erheblichem Ausmaß zum Treibhauseffekt bei. Es ist daher erforderlich die Emission von noch in Geräten vorhandenen FCKW zu vermeiden. Die Behandlung FCKW-haltiger Kühlgeräte erfolgt in zwei Stufen:
- Stufe I: Entleerung des Kühlmittelkreislaufs (Trockenlegung)
- Stufe II: Rückgewinnung von FCKW aus Isoliermaterial
Anforderungen der ABA-VwV
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlagen werden durch die ABA VwV, Nummer 5.4.8.10.c / 5.4.8.11.c geregelt. In dieser Regelung wird gefordert, die Anlagen so zu betreiben, dass Emissionen von FCKW weitgehend vermieden oder so weit wie möglich vermindert werden.
In Stufe I wird vorgeschrieben, dass die Kältemittel und Kältemaschinenöl aus dem Kühlkreislauf weitgehend verlustfrei und vollständig im geschlossenen System entnommen und rückgewonnen werden.
Die Summe der gesammelten FCKW-Kältemittel-Menge darf 90 Gewichtsprozent der Summe der FCKW-Kältemittel-Mengen gemäß den Angaben auf den Typenschildern der Geräte oder Einrichtungen nicht unterschreiten. Die gesammelten Kältemittel sind anschließend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die FCKW aus dem Kältemaschinenöl sind ebenfalls weitgehend vollständig zu entfernen. In Stufe II wird gefordert, dass das trockengelegte Kühlgerät in einer gekapselten Anlage, deren Zugänge durch Schleusensysteme gegen FCKW-Verluste gesichert sind, behandelt wird. Hier ist das Isoliermaterial soweit wie technisch möglich von den wieder ausgetragenen Fraktionen (zum Beispiel Metalle, Kunststoffe) abzutrennen und zu zerkleinern. Die freiwerdenden FCKW müssen erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Wichtig ist, dass die Dichtigkeit der Anlage gewährleistet ist.
Anschließend können die Isoliermaterialien, wenn sie einen sehr geringen FCKW-Gehalt aufweisen, stofflich verwertet werden. Andernfalls sind die Isoliermaterialfraktionen der thermischen Abfallbehandlung oder anderen Anlagen mit gleichwertiger Zerstörungseffizienz der FCKW zuzuführen.
Die ABA-VwV verlangt, dass die zurückgewonnenen Massen an FCKW, HFCKW, HFKW und KW 90 Massenprozent erreichen. Bei der anschließenden Zerstörung ist eine Zerstörungseffizienz für FCKW und HFCKW von 99,99 Prozent vorgeschrieben. Eine kontinuierliche Überwachung der Massenkonzentration der FCKW im Abgas der Anlage ist vorgeschrieben.