Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der FuelEU Maritime Verordnung über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr

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Die FuelEU Maritime Verordnung (EU 2023/1805) ist Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission und legt EU-weit einheitliche Regeln für die Begrenzung der Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verwendeten Energie fest – vor allem der Kraftstoffe. Die EU-Verordnung gibt die Reduktionsziele der Treibhausgasintensität für die Schifffahrt schrittweise vor: ab 2025 um 2 Prozent, ab 2030 um 6 Prozent, ab 2035 um 14,5 Prozent, ab 2040 um 31 Prozent, ab 2045 um 62 Prozent und ab 2050 um 80 Prozent. Die Reduktionsziele der Treibhausgasintensität werden gegenüber der durchschnittlichen Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie aus dem Jahr 2020 festgelegt. Die Bewertung der Treibhausgasemissionen aller Kraftstoffe erfolgt anhand einer Lebenszyklusbetrachtung (sogenannter Well-to-wake-Ansatz) der die Treibhausgase Kohlendioxid, Methan und Lachgas einbezieht.

Sollte der Anteil synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien (sogenannte "renewable fuels of non-biological origin", RFNBO) im Brennstoffmix im Jahr 2031 nicht über ein Prozent liegen, tritt automatisch ab 2034 eine verpflichtende Mindestquote von 2 Prozent für diese RFNBO-Kraftstoffe in Kraft. Über die Verwendung von alternativen Kraftstoffen hinaus verpflichtet die FuelEU Maritime Verordnung Container- und Passagierschiffe während des Hafenaufenthaltes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Landstromversorgung oder alternativ Nullemissions-Technologien zur Energieversorgung an Bord zu verwenden.

Der Gesetzesentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 bestimmt die zuständigen Vollzugs- und Ahndungsbehörden in Deutschland. Zudem werden Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung national festgelegt. Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung diskutiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf handelt, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist.

Aktualisierungsdatum: 08.10.2025

Verwandte Vorschriften

https://www.bundesumweltministerium.de/GE1090

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