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Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sogenannte RED III) deutlich angehoben. Die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien wurden vom Straßenverkehr auf Kraftstoffe in allen Verkehrsbereichen ausgeweitet. Zudem wurden bestehende Quoten für den Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff oder synthetische flüssige Kraftstoffe gehören.
Nachhaltige, erneuerbare Kraftstoffe sind zur Erreichung der Klimaschutzziele unablässig. Insbesondere der Luft- und Seeverkehr werden auch langfristig auf fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auf Basis von grünem Wasserstoff angewiesen sein. Für die Hersteller dieser Kraftstoffe ist langfristige Planungssicherheit über das Jahr 2030 hinaus erforderlich.
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die THG-Quote daher ambitioniert fortgeschrieben. Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 53 Prozent, was einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von über 77 Prozent gemäß Berechnungsmethode der RED III entspricht. Die Quote ist nunmehr von allen Kraftstoffanbietern für alle Verkehrsbereiche zu erfüllen.