Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund)

Sonstige Vorschriften | ANoPl-Bund

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht die Erstellung von allgemeinen und besonderen Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG sowie von anlagenspezifischen externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG vor.

Der Allgemeine Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) erlassen. Er trat am 24. November 2023 in Kraft. Der ANoPl-Bund legt unter anderem Referenzszenarien, Verfahren für die behördliche Zusammenarbeit bei radiologischen Notfällen sowie radiologische Kriterien für Schutzmaßnahmen fest. Er ist durch sachbereichsspezifische Besondere Notfallpläne des Bundes (BNoPl-Bund) und durch Notfallpläne der Länder zu ergänzen.

Aktualisierungsdatum: 29.04.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1104

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten oder folgen Sie uns in den Sozialen Medien.