Aktuelle Information des BMUKN und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS)

28.04.2026
Mülldeponie
Zur Einführung des „Digital Waste Shipment Systems – DIWASS“ wurden Anforderungen an ein solches System in einem im Juli 2025 veröffentlichten Durchführungsrechtsakt (EU) 2025/1290 festgelegt.

Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 unterfallen – Anhang VII-Dokumente – für den Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026

Ab dem 21. Mai 2026 beginnt die Anwendung der neugefassten EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Ein zentraler Punkt der neugefassten Verordnung ist die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Abfallverbringung auf europäischer Ebene. Zur Einführung des "Digital Waste Shipment Systems – DIWASS" wurden Anforderungen an ein solches System in einem im Juli 2025 veröffentlichten Durchführungsrechtsakt (EU) 2025/1290 festgelegt.

Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem Arbeitsgruppentreffen am 27. März 2026 vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, für Verbringungen von Abfällen die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Artikel 27 Absatz 1 b) (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.

Das heißt, dass für die Verbringungen dieser Abfälle bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokumentes und der weiteren nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich sein soll. Da die Abfallverbringungsverordnung verpflichtend und ohne Übergangs- oder Ausnahmeregelung die elektronische Führung des Anhang VII-Formulars in DIWASS vorsieht, dürfen die zuständigen Behörden keine generellen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen zulassen. Folgendes ist jedoch für den Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 zu beachten:

  1. Ist es einer an der Verbringung nach Artikel 18 beteiligten Person nicht möglich, den Anhang VII und die weiteren erforderlichen Dokumente elektronisch zu führen, so wird für den Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorübergehend von Sanktionen abgesehen, soweit die für eine solche Verbringung erforderlichen Dokumente in Papierform von den an der Verbringung beteiligten Personen geführt werden und sie in Papierform während des Transports mitgeführt werden.
  2. Auch für die Dokumentenführung in Papierform ist das neue Anhang VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden.
  3. Eine Übersendung der in Papierform geführten Anhang VII-Dokumente an die zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. 
  4. Für die Aufbewahrung dieser in Papierform geführten Dokumente gilt Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1157. 
  5. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Dokumentenführung ist schnellstmöglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2027 von allen Beteiligten nachzukommen. 
  6. Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten sind weiterhin aufgefordert, sich unverzüglich in DIWASS zu registrieren.
  7. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die hier festgelegten Übergangsregelungen nicht für notifizierungspflichtige Verbringungsverfahren gelten. Für diese gilt ab 21.05.2026 die Pflicht, das digitale DIWASS-System zu nutzen.
28.04.2026 | Meldung Kreislaufwirtschaft

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https://www.bundesumweltministerium.de/ME11735

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