Durchsetzung atomrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen
Die Durchsetzung atomrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen (zum Beispiel in Genehmigungsbescheiden) in Deutschland erfolgt durch behördliche Aufsicht, Auflagen und Sanktionen. Verstöße gegen atomrechtliche Vorschriften sind im Strafgesetzbuch, im Atomgesetz sowie in den atomrechtlichen Verordnungen verankert und umfassen insbesondere Rechtsverstöße, bei denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe eingesetzt, freigesetzt oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet werden und dadurch Leben, Gesundheit, Umwelt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden.
Strafverfahren
Verstöße gegen atomrechtliche Vorschriften können Strafverfahren nach sich ziehen. Im Strafgesetzbuch finden sich zahlreiche Regelungen im Hinblick auf kerntechnische Anlagen und Kernbrennstoffe. Diese erfassen Straftaten mit unmittelbarer Schädigungsabsicht sowie Handlungen, die durch unbefugten Umgang mit radioaktivem Material erhebliche Risiken begründen.
So wird beispielsweise mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen bestraft, wer
- eine kerntechnische Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betreibt, innehat, verändert oder abbaut: Paragraf 327 StGB
- eine kerntechnische Anlage wissentlich fehlerhaft herstellt: Paragraf 312 StGB
- mit Kernbrennstoffen ohne die erforderliche Genehmigung umgeht: Paragraf 328 StGB
- ionisierende Strahlen freisetzt oder Kernspaltungsvorgänge veranlasst, die Leib und Leben anderer schädigen können: Paragraf 307 StGB Paragraf 309 StGB Paragraf 311 StGB
- Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder geeignete Vorrichtungen zur Ausübung einer Straftat sich verschafft oder herstellt: Paragraf 310 StGB
Ordnungswidrigkeiten
Im Atomgesetz (Paragraf 46 AtG) und im Strahlenschutzgesetz (Paragraf 194 StrlSchG) sowie den zugehörigen Verordnungen sind Ordnungswidrigkeiten geregelt. Ordnungswidrig handelt, wer zum Beispiel
- Kernanlagen ohne Genehmigung errichtet,
- einer behördlichen Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung mit radioaktiven Stoffen umgeht und
- als verantwortliche Person nicht für die Einhaltung der Schutz- und Überwachungsvorschriften der Strahlenschutzverordnung sorgt.
Bei Ordnungswidrigkeiten können gegen die verantwortlichen Personen Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Ein rechtswirksam verhängtes Bußgeld kann die als Genehmigungsvoraussetzung geforderte Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in Frage stellen, so dass ein Austausch dieser verantwortlichen Personen nötig werden könnte.
Aufsichtliche Anordnungen, insbesondere in Eilfällen
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften oder der Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder bei möglicher Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachgüter kann die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nach Paragraf 19 AtG insbesondere anordnen,
- dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
- dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufzubewahren sind und
- dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen unterbrochen oder einstweilig oder bei fehlender oder bei widerrufener Genehmigung endgültig eingestellt wird.
Änderung oder Widerruf der Genehmigung
Unter bestimmten in Paragraf 17 AtG geregelten Voraussetzungen kann die atomrechtliche Genehmigungsbehörde Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit nachträglich verfügen. Geht von einer kerntechnischen Anlage eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder der Allgemeinheit aus und kann diese nicht durch geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit beseitigt werden, muss die Genehmigungsbehörde die erteilte Genehmigung widerrufen. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn Genehmigungsvoraussetzungen später wegfallen oder der Betreiber gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstößt.