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Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht die Erstellung von allgemeinen und besonderen Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG sowie von anlagenspezifischen externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG vor.
Der Allgemeine Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) erlassen. Er trat am 24. November 2023 in Kraft. Der ANoPl-Bund legt unter anderem Referenzszenarien, Verfahren für die behördliche Zusammenarbeit bei radiologischen Notfällen sowie radiologische Kriterien für Schutzmaßnahmen fest. Er ist durch sachbereichsspezifische Besondere Notfallpläne des Bundes (BNoPl-Bund) und durch Notfallpläne der Länder zu ergänzen.