Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Einwegkunststofffondsverordnung

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Mit der Verordnung wird der gesetzliche Auftrag aus Paragraf 14 Absatz 1 Satz 3 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) erfüllt. Hiernach hat das Bundesumweltministerium bis zum 31. Dezember 2026 durch Rechtsverordnung den Abgabesatz für kunststoffhaltige Feuerwerkskörper festzulegen. Hintergrund ist, dass ab dem 1. Januar 2027 kunststoffhaltige Feuerwerkskörper als neue Produktgruppe unter das EWKFondsG fallen (vgl. Anlage 1 Nummer 9 und Anlage 2 letzte Tabellenzeile EWKFondsG). Die Hersteller von kunststoffhaltigen Feuerwerkskörpern haben damit erstmals für das Jahr 2027 die Einwegkunststoffabgabe zu leisten.

Für jede Einwegkunststoffproduktart kommt nach der Einwegkunststofffondsverordnung ein spezifischer Abgabesatz zur Anwendung, der die Kosten der jeweiligen Produktgruppe widerspiegelt. Die Berechnung des Abgabesatzes für Feuerwerkskörper beruht auf der vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studie "Ermittlung des Abgabesatzes für Feuerwerkskörper" UBA-Texte 150/2026, die im September 2026 veröffentlicht wurde.

Die aus Vertretern von Anspruchsberechtigten und Herstellern bestehende Einwegkunststoffkommission wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 EWKFondsG bei der Konzeption der Studie und der Festsetzung des Abgabesatzes eingebunden. Der Abschlussbericht der Studie und der Entwurf der Änderungsverordnung hat der Einwegkunststoffkommission vorgelegen. Sie hat keine Empfehlung abgegeben.

Der Referentenentwurf wurde den Ländern und den beteiligten Kreisen am 30. September 2026 zur Anhörung zugeleitet. Nach der Auswertung der Stellungnahmen soll die Verordnung zeitnah im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 16. Oktober 2026.

Aktualisierungsdatum: 01.10.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1136

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