Neue Regeln verbessern die Entsorgung von alten Elektrogeräten und mindern das Brandrisiko durch Batterien
Zum 1. Januar 2026 tritt die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft. Kundinnen und Kunden werden es dann noch leichter haben, alte Elektrogeräte zurückzugeben. Daher muss der Handel laut Gesetz künftig deutlicher und einheitlich über die Rückgabe in seinen Filialen informieren. Hierfür ist im Eingangsbereich das bundeseinheitliche Sammelstellenlogo aufzuhängen. Die Gesetzesnovelle wird auch den Schutz vor Bränden durch falsch entsorgte Elektrogeräte mit Batterien an Wertstoffhöfen verbessern. Nach einer Übergangsfrist können Verbraucherinnen und Verbraucher ab 1. Juli 2026 auch ausgediente Einweg-E-Zigaretten an allen Verkaufsstellen, zum Beispiel Kioske oder Tankstellen, zurückgeben.
Bundesumweltminister Carsten Schneider: "Alte Einweg-E-Zigaretten gehören nicht in den Restmüll. Wenn sie sich dort in Folge von Beschädigungen selbst entzünden, werden sie schnell zur Gefahr für Menschen, aber auch für Entsorgungsfahrzeuge und die Entsorgungsanlagen. Auch dürfen wir die Rohstoffe, die in diesen Elektrogeräten stecken, nicht verlieren. Daher müssen künftig alle Vape-Shops und Dampfer-Läden ausgediente Geräte zurücknehmen und dem Recycling zur Verfügung stellen."
Rund 200 Millionen ausgedienter Handys und Smartphones schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Haushalten und werden nicht entsorgt. Um diesen Schatz aus wertvollen Rohstoffen zu heben und diese einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Kundinnen und Kunden die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.
Einheitliche Kennzeichen von Sammelstellen
Die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass Sammelstellen in den Geschäften künftig mit einem bundeseinheitlichen Sammelstellenlogo gekennzeichnet werden. So sollen Kundinnen und Kunden leichter Rückgabemöglichkeiten erkennen und alltagsnah nutzen können. Zudem werden Kundinnen und Kunden künftig schon am Ladenregal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist. Durch die Verbesserung der Information sollen mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zugeführt werden.
Brandrisiko durch Lithium-Batterien verringern
Mit der Gesetzesnovelle will die Bundesregierung vor allem Brandrisiken minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt das bei der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale: Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Lithium-Batterien entstehen, können, zum Stillstand von Anlagen und bei gehäuftem Auftreten sogar zu Entsorgungsengpässen führen.
Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass bei der Sammlung Elektro-Altgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden. Mit der neuen Vorgabe wird sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Dadurch sinkt das Risiko einer Beschädigung der Batterie und damit auch das Brandrisiko.
Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten wird erweitert
Zugleich wird die Rücknahmepflicht für E-Zigaretten erweitert. Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von E-Zigaretten sind nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2026 verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen. Auch an diesen Verkaufsstellen muss über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer E-Zigarette gebunden.
Schon jetzt können E-Zigaretten, genauso wie alle anderen kleinen Elektro-Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern bei Wertstoffhöfen, kommunalen Sammelstellen und auch im Lebensmitteleinzelhandel kostenlos abgegeben werden. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, soll zum Wertstoffhof, beziehungsweise kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird.