Jagd und Vogelschutz
Eine Vielzahl der in Deutschland vorkommenden Vogelarten sind Zugvögel. Sie brüten in Deutschland und ziehen im Herbst in südlichere Länder oder Kontinente. Einige dieser Arten sind gefährdet, werden in Deutschland nicht bejagt, sondern durch spezifische Programme gefördert, aber beim Herbstzug von anderen Staaten zur Jagd freigegeben. Naturschutzübereinkommen (AEWA, Bonner Konvention und Berner Konvention) und Europäische Naturschutzrichtlinien enthalten Verpflichtungen zur Beschränkung der Jagd von gefährdeten Arten. Sehr differenzierte Regelungen zur Jagd auf Wasservögel enthält AEWA. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer und internationaler Ebene dafür ein, dass sich die Erhaltungssituation gefährdeter Vogelarten nicht durch eine Bejagung weiter verschlechtert.
Die EU-Vogelschutzrichtlinie erlaubt die Bejagung der in Anhang II aufgelisteten Vogelarten (teilweise nur in bestimmten Mitgliedstaaten). Voraussetzung ist, dass die Jagd in nachhaltiger Form geschieht und die Anstrengungen, die zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.. Die Europäische Kommission hat für gefährdete, nach der Richtlinie jagdbare Vogelarten, seit dem Jahr 2000 die Entwicklung von Managementpläne unterstützt, die zur Verbesserung der Erhaltungssituation beitragen sollen.
Die Einhaltung der EU-Vogelschutzrichtlinie wird fortlaufend überprüft. Es soll damit insbesondere sichergestellt werden, dass Schutzbemühungen für Arten in ungünstigem Erhaltungszustand nicht durch jagdliche Aktivitäten zunichte gemacht werden. Besorgt über die Tatsache, dass sich die Hälfte der in Anhang II gelisteten Arten in einem unsicheren Erhaltungssituation befand, rief die EU-Kommission im Jahr 2022 eine Arbeitsgruppe, die Task Force on the Recovery of Birds (TFRB) ein. Diese hat das Ziel, die notwendigen Maßnahmen zu entwickeln, um die Erholung der Vogelbestände zu ermöglichen.
Auch die Beschränkung der Verwendung von Bleischrotmunition in Feuchtgebieten durch Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission zur Änderung der REACH-Verordnung stellt einen wichtigen Beitrag zum Vogelschutz und zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Jagd dar. Das Bundesumweltministerium hat die Weiterentwicklung des ersten Kommissionsvorschlags konstruktiv begleitet und die Zustimmung der Bundesregierung vorbereitet.
Dem deutschen Jagdrecht unterliegen zahlreiche Arten, deren Bejagung nach den obigen internationalen und europäischen Vorgaben unzulässig ist: Dies gilt beispielsweise für sämtliche Greifvögel oder auch die Großtrappe. Für diese Arten gibt es keine Jagdzeit, sodass diese ganzjährig von der Jagd zu verschonen sind. Das Bundesumweltministerium fördert verschiedene Schutzprojekte, etwa über das nationale Artenhilfsprogramm (nAHP), soweit diese Vogelarten vom Ausbau der erneuerbaren Energien besonders betroffen sind oder wie die Großtrappe als nationale Verantwortungsarten eines besonderen Schutzes bedürfen. Ferner adressieren etwa Projekte über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt den Schutz des Rebhuhns.