Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

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Mit der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) nach den §§ 37a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) wurde die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung durch ambitionierte Vorgaben bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben. Das Gesetz diente der Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II).

Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sogenannte RED III) deutlich angehoben. Der zu erreichende Mindestanteil an erneuerbaren Energien bezieht sich nunmehr auf Kraftstoffe in allen Verkehrsbereichen. Zudem wurden bestehende Quoten für den Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff und erneuerbare synthetische Kraftstoffe gehören.

Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden Vorgaben für den gezielten Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Flugverkehr festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben deren wirksame und einheitliche Durchführung sicherzustellen und die für den Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus gibt die Verordnung (EU) 2023/2405 den Mitgliedstaaten auf, Regeln über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen.

Aktualisierungsdatum: 10.12.2025

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