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Mit der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413, RED III) wurden die Anforderungen an die Nachhaltigkeit sowie die Vorgaben zur Treibhausgas-Einsparung als Voraussetzung für die Förderung der Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung angepasst. Zur nationalen Umsetzung dieser neuen Anforderungen müssen die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) geändert werden.
Der Referentenentwurf zielt außerdem darauf ab, die Betrugsprävention entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der national rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verbessern.
Die Anpassungen der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV erfolgen aus rechtssystematischen Gründen weitestgehend parallel. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung von zertifizierter Biomasse in beiden Verordnungen erhalten und zusätzlicher Aufwand für Wirtschaftsakteure und Verwaltung vermieden.