FAQ I EU-Produktsicherheitsverordnung – Allgemeines
FAQs
Die neue allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung – kurz auch EU-ProdSVO - findet ab dem 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU einheitliche und unmittelbare Anwendung. Die Verordnung bildet auf europäischer Ebene ein Sicherheitsnetz. Durch sie soll gewährleistet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nur sichere Produkte angeboten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Produkte im stationären Handel, also im Laden um die Ecke, oder online angeboten werden. Daher haben auch Anbieter von Online-Marktplätzen Verpflichtungen bei der Produktsicherheit.
Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen wird von den Marktüberwachungsbehörden regelmäßig zum Beispiel durch Probenahmen kontrolliert. Marktüberwachung ist eine Vollzugsaufgabe. Sie fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Neu ist unter anderem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall des Rückrufs eines gefährlichen Produkts besser informiert werden müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die Kontaktinformationen, die sie beispielsweise beim Kauf des Produkts hinterlegt haben, im Falle eines Rückrufs unmittelbar darüber informiert werden. Zudem müssen Wirtschaftsakteure im Falle eines Produktrückrufes den Verbraucherinnen und Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahmen anbieten.
Anbieter von Online-Marktplätzen müssen in Sachen Produktsicherheit unter anderem eine zentrale Kontaktstelle errichten, die den Verbraucherinnen und Verbraucher eine direkte und schnelle Kommunikation mit dem Online-Marktplatz ermöglicht, so zum Beispiel Beschwerden oder Hinweise auf gefährliche Produkte.
FAQ II EU-Produktsicherheitsverordnung – Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
FAQs
Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Verordnung sind alle natürlichen Personen, die Produkte erwerben oder nutzen, und damit keine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit verfolgen.
Verbraucherprodukte sind in Artikel 3 Nr. 1 der EU-ProdSVO definiert. Kurz gesagt sind es alle Gegenstände, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der Begriff Gegenstand ist insoweit weit zu verstehen, sodass hierunter etwa auch Software, wie beispielsweise Apps, erfasst werden.
In den FAQ wird der Begriff "Produkte" verwendet.
Stand:
Die allgemeine EU-ProdSVO gilt nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
Human- und Tierarzneimittel
Lebens- und Futtermittel
Lebende Pflanzen und Tiere
Genetisch veränderte Organismen
Pflanzenschutzmittel
Beförderungsmittel
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
Luftfahrzeuge (Flugzeuge et cetera)
Antiquitäten
Die EU-ProdSVO gilt auch nicht für Kunstwerke. Kunstwerke sind Produkte, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden und in der Regel von Hand gefertigt werden. Kunstwerke sind unabhängig von ihrem Alter, also auch neue Kunstwerke, von der Verordnung ausgeschlossen.
Wann findet die EU-ProdSVO zudem ebenfalls keine Anwendung?
Die EU-ProdSVO gilt ebenfalls dann nicht, wenn es bereits spezifische unionsrechtliche Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, die die dasselbe Ziel verfolgen.
Wann findet die EU-ProdSVO ergänzende Anwendung?
Für sogenannte harmonisierte Produkte sind die Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden. In diesen Fällen – also wenn ein Produkt sowohl von einer Harmonisierungsrechtsvorschrift als auch der EU-ProdSVO erfasst wird – gelten nur Teile der EU-ProdSVO. Kapitel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel IX-XI sind nicht auf harmonisierte Produkte anwendbar.
Das heißt im Umkehrschluss, dass für diese Produktedie folgenden Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend Anwendung finden:
Kapitel I mit allgemeinen Bestimmungen in Artikel 1 bis 4
Kapitel III, Abschnitt 2:
Artikel 19 – Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz
Artikel 20 – Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen
Artikel 21 – Informationen in elektronischer Form
Kapitel IV: Artikel 22 – Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
Kapitel VIII: Artikel 33-39 – Recht auf Auskunft sowie Produktrückruf und Abhilfemaßnahmen
Was sind sogenannte Harmonisierungsrechtsvorschriften?
Harmonisierungsvorschriften im Sinne der EU-ProdSVO sind solche Regelungen die im Anhang 1 der sogenannten Marktüberwachungsverordnung gelistet werden.
Die EU-ProdSVO gilt nicht für sogenannte B2B-Produkte. Dies sind Produkte, die ausschließlich zwischen Unternehmen ohne Beteiligung von Verbraucherinnen und Verbraucher gehandelt werden und die nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden. Auf diese B2B-Produkte findet weiterhin das nationale Produktsicherheitsgesetz Anwendung. Sie können zudem – je nach Produkt – bestimmten Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen.
Die Verordnung und damit die dort enthaltenen Pflichten gelten auch für gebrauchte Produkte. Allerdings nur solange die Veräußerung der gebrauchten Produkte durch einen Wirtschaftsakteur geschieht. Dahingengen greifen die Vorschriften der Verordnung nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher gebrauchte Produkte anbieten. Es sei denn, sie bieten die gebrauchten Produkte online an und treten in diesem Zusammenhang als Wirtschaftsakteur auf.
Die EU-ProdSVO findet auch Anwendung auf reparierte und wiederaufgearbeitet Produkte. Davon ausgenommen sind aber Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Für Produkte die vor der Anwendung der EU-ProdSVO in den Verkehr gebracht wurden, gilt Artikel 51. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten, die unter die bisherige allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie fallen, und mit dieser konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, nicht verhindern.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Produkte, die zwar vor dem 13. Dezember 2024 hergestellt worden sind, aber erst danach auf dem Markt bereitgestellt werden, unter die neue EU-ProdSVO fallen und deshalb die darin festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Das allgemeine Sicherheitsgebot verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen oder in Verkehr zu bringen, die sicher sind (Artikel 5).
Das Vorsorgeprinzip gebietet, dass Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden, wenn Grund zu Zweifeln an der Sicherheit eines Produkts im Hinblick auf die menschliche Gesundheit besteht.
In Kapitel I der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird deutlich hervorgehoben, dass alle Akteure, die den Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen, bei der Umsetzung dieser Pflichten das Vorsorgeprinzip berücksichtigen müssen.
Dies bedeutet, dass alle Unternehmen (Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen) bei der Erfüllung ihrer einschlägigen Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit dem Vorsorgeprinzip gebührend Rechnung tragen müssen.
Kurz gesagt, das Vorsorgeprinzip verpflichtet alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, Gefahren für die menschlichen Gesundheit proaktiv zu verhindern und so weit wie möglich vorherzusehen, welche Gefahren von einem Produkt ausgehen können.
Stand:
Produkte müssen – wie bereits nach der bisherigen Rechtslage – sicher sein. In Artikel 6 der EU-ProdSVO wurden jedoch neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Insoweit sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Eigenschaften des Produkts (unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, die Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisung für den Zusammenbau sowie gegebenenfalls seine Installation, Verwendung und Wartung),
seine Einwirkung auf andere Produkte sowie die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt,
die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung einschließlich der Alterskennzeichnung, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung,
die Schutzbedürftigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die das Produkt verwenden, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit,
das Erscheinungsbild des Produkts , wenn es den Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt anders zu verwenden als vorgesehen (zum Beispiel Aussehen und Farbe des Produktes ähnelt einem Lebensmittel und kann zum Beispiel von Kindern leicht damit verwechselt werden)
die Cybersicherheitsmerkmale, sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.
Nein, Anbieter von Online-Marktplätzen sind keine Wirtschaftsakteure. Anbieter von Online-Marktplätzen haben jedoch trotzdem bestimmte Verpflichtungen nach der EU-ProdSVO im Hinblick auf die Produktsicherheit.
FAQ IIIb) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Hersteller
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"Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. (Artikel 3 Nr.8)
Als Hersteller gilt, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer ein Produkt wesentlich verändert, sofern sich dies auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.
Hersteller haben verschiedene Pflichten, um sicherzustellen, dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte sicher sind. Die wichtigsten Pflichten sind insbesondere in Artikel 9 geregelt:
Herstellung von sicheren Produkten: Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot entworfen und hergestellt werden.
Risikoanalyse und technische Unterlagen: Hersteller führen eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen. Die Unterlagen müssen relevante Produktinformationen enthalten. Die Unterlagen müssen für zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes für die Marktüberwachungsbehörden verfügbar sein.
Konformität: Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte bei der Serienfertigung stets den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Identifizierbarkeit: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares und lesbares Identifizierungselement tragen.
Kontaktdaten: Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren Handelsnamen, ihre Adressen und ihre elektronische Adresse sowie falls abweichend die der zentralen Anlaufstelle aufführen.
Anweisungen und Sicherheitsinformationen: Hersteller müssen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht und verständlich in deutscher Sprache bereitstellen.
Lieferkettenkommunikation: Hersteller müssen andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme informieren.
Kommunikationskanäle: Hersteller müssen öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, für Beschwerden und Sicherheitsprobleme einrichten.
Untersuchungen von Beschwerden: Hersteller müssen eingereichte Beschwerden und Informationen über Unfälle untersuchen und interne Verzeichnisse hierüber führen.
Unterrichtungspflichten: Hersteller müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt melden.
Hersteller sind dafür verantwortlich, technische Unterlagen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte zu erstellen, die die notwendigen Informationen enthalten, um die Sicherheit der Produkte nachzuweisen. Diese Unterlagen sollten auf internen Risikoanalysen des Herstellers beruhen. Die Menge an Informationen, die in den technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen. Die Hersteller sollten insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Sicherheitsbewertung erforderlichen Elemente vorlegen. Bei komplexen Produkten oder Produkten, die mögliche Risiken darstellen, kann eine ausführlichere Produktbeschreibung erforderlich sein. In solchen Fällen sollte auch eine Analyse dieser Risiken und der zur Risikominderung oder -beseitigung eingesetzten technischen Mittel aufgenommen werden. Entspricht das Produkt europäischen Normen oder anderen Elementen, die zur Erfüllung des allgemeinen Sicherheitsgebots angewandt werden, so sollte auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und der anderen Elemente angegeben werden.
Die Hersteller stellen sicher, dass diese technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit. Sie stellen diese Unterlagen den Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
Wie bereits unter den Regelungen der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie sind Hersteller auch der EU-ProdSVO dazu verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzustellen. Diese sind grundsätzlich auf dem Produkt selbst anzubringen. Ist das nicht möglich, sind diese Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzubringen. Diese Kennzeichnung sorgt dafür, die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit von Produkten sicherzustellen.
Identifizierungsmerkmale: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung
Kontaktdaten: Angaben zum Hersteller, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie – falls abweichend – die der zentralen Anlaufstelle
Nein. Bereits vor der neuen EU-ProdSVO bestand in Deutschland eine Pflicht zur Kennzeichnung. Gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, Satz 2 Produktsicherheitsgesetz war auch bislang der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers und eine eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation auf dem Produkt anzubringen.
Stand:
Die Kontaktanschrift umfasst üblicherweise folgendes:
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort.
Auch die Angabe eines Postfaches anstelle der Straße und Hausnummer ist möglich.
Stand:
Die elektronische Adresse bezieht sich auf eine E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den zuständigen Behörden ermöglicht, mit dem Hersteller, Einführer oder Händler ohne weitere Zwischenschritte in den direkten Kontakt zu treten.
Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind leicht verständlich in deutscher Sprache zu verfassen.
Stand:
Nein. Eine ausschließlich digitale zur Verfügung Stellung dieser Informationen ist nicht möglich. Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen können jedoch zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden.
Der Hersteller ist zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
Korrekturmaßnahmen: Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass das Produkt kein Risiko mehr darstellt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Rücknahme vom Markt oder ein Produktrückruf.
Unterrichtungspflichten: Verbraucherinnen und Verbraucher und nationale Marktüberwachungsbehörden sind über Korrekturmaßnahmen zu informieren. Für den Kontakt mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden nutzen Hersteller das Safety-Business-Gateway
FAQ IIIc) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Bevollmächtigte
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Bevollmächtigter ist jede innerhalb der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde. Die Beauftragung muss beinhalten, dass der Bevollmächtige bestimmte Pflichten, die den Hersteller aus der EU-ProdSVO treffen, wahrnimmt.
Pflichten des Bevollmächtigten ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen Hersteller und Bevollmächtigten.
Die allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung legt allerdings fest, welche Aufgaben durch den Hersteller mindestens an den Bevollmächtigten übertragen werden müssen.
Übermittlungspflichten: Bevollmächtigter muss den Marktüberwachungsbehörden alle Unterlagen, die dem Nachweis der Sicherheit des Produktes dienen, in deutscher Sprache übermitteln.
Unterrichtungspflichten:
(a) Hersteller muss darüber informiert werden, wenn der Bevollmächtigte der Annahme ist, dass das Produkt gefährlich sein könnte.
(b) Meldung der Korrekturmaßnahmen an die nationalen Marktüberwachungsbehörden unter Nutzung des Safety-Business-Gateway.
Kooperation: Bei Vorliegen eines gefährlichen Produktes arbeitet der Bevollmächtigte mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden zusammen.
FAQ IIId) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Einführer
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Einführer ist jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
Einfuhr sicherer Produkte: Einführer müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung entsprechen.
Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen.
Überprüfung: Einführer stellt sicher, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Risikoanalyse, der Erstellung technischer Unterlagen sowie ihren Identifizierungs- und Kennzeichnungspflichten nachkommen.
Unterrichtungspflichten: a) Einführer informieren den Hersteller, wenn das Produkt nicht konform und zudem auch gefährlich ist. b) Einführer informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher. c) Einführer stellt sicher, dass Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway über gefährliches Produkt informiert werden. d) Einführer müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden.
Kennzeichnungspflicht
Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben.
Technische Unterlagen: Der Einführer bewahrt eine Kopie der durch den Hersteller zu erstellenden technischen Unterlagen für zehn Jahre auf.
Zentrale Anlaufstelle: Der Einführer prüft, ob der Hersteller den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine zentrale Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Sicherheit von Produkten zur Verfügung gestellt hat. Bietet der Hersteller eine solche nicht an, sind sie durch den Einführer einzurichten.
Prüfpflichten: Einführer prüfen eingegangen Beschwerden sowie Informationen über Unfälle. Sie nehmen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf vor. Über Maßnahmen hält der Einführer weitere Akteure in der Lieferkette auf dem Laufenden.
Was?: Die Einführer geben ihren Namen, Handelsnamen, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie – falls abweichend – die der der zentralen Anlaufstelle an.
Wo?: Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
Wie?: Die Kennzeichnung durch den Einführer darf Kennzeichnungen des Herstellers nicht überdecken.
In welcher Sprache?: Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind in leicht verständlicher deutscher Sprache abzufassen.
Unterrichtungspflichten: (a) Benachrichtigung des Herstellers, sofern ein gefährliches Produkt vermutet wird (b) Unterrichtung der Verbraucherinnen und Verbraucher über Korrekturmaßnahmen, einschließlich des Rückrufs und der der gesetzlichen Abhilfemaßnahmen (c) Informierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden das Safety-Business-Gateway davon.
Korrekturmaßnamen: Der Einführer stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt keine Gefahr mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.
FAQ IIIe) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Der Händler
FAQs
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein.
Sichere Produkte: Händler müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der EU-ProdSVO entsprechen.
Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben.
Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen.
Unterrichtungspflichten: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, a) unterrichtet unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer und b) stellt sicher, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informiert werden c) Händler müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden.
Korrekturmaßnahmen: Der Händler stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt kein Risiko mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.
FAQ IIIf) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Fulfillment-Dienstleister
FAQs
Fulfillment-Dienstleister ist eine natürliche oder juristische Person, die bei seiner Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Services anbietet: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Nicht inbegriffen sind Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.
FAQ IIIg) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten der verantwortlichen Person
FAQs
Grundsätzlich darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt ist, der für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung verantwortlich ist – sogenannte verantwortliche Person.
Die Pflichten der verantwortlichen Person ergeben sich zum größten Teil aus Artikel 4 Absatz 3 der EU-Marktüberwachungsverordnung. Darüber hinaus treffen die verantwortliche Person auf Grund der allgemeinen EU-ProdSVO zusätzliche Pflichten:
Überprüfung: Die verantwortliche Person prüft, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht und die Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale sowie die erforderlichen Anweisungen und Sicherheitsinformationen vorhanden sind
Kooperation: Die verantwortliche Person stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.
Unterrichtungspflicht: Meldung eines Unfalls gemäß Artikel 20 Absatz 4 EU-ProdSVO
Die verantwortliche Person nach Artikel 16 ist auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage mit ihrem Namen, der eingetragenen Handelsnamen und den Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse, anzugeben.
FAQ IIIh) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten bei Unfällen
FAQs
Sobald Hersteller Kenntnisse über einen im Zusammenhang mit ihrem Produkt eingetretenen Unfall haben, melden sie diesen den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Für die Meldung hat der Hersteller das Safety-Business-Gateway zu nutzen.
Sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, übernimmt die verantwortliche Person die Meldung.
Haben Einführer oder Händler von einem Unfall Kenntnis, informieren sie unverzüglich den Hersteller. Sofern der Hersteller den Einführer oder Händler dazu anweist, melden diese den Unfall den nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Unfälle sind Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.
Stand:
Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände, die zum Unfall geführt haben. Letzteres nur, wenn dies bekannt ist. Zudem sind alle sonstigen sachdienlichen Informationen anzugeben.
Stand:
https://www.bundesumweltministerium.de/WS7398
IIIi) Pflichten im Fernabsatz
FAQ IIIi) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten im Fernabsatz
FAQs
Sollten Wirtschaftsakteure Produkte auch online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, treffen ihn die Pflichten des Artikel 19 EU-ProdSVO.
Danach muss das Angebot des Produktes mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
Kontaktdaten: (a) den Namen, Handelsnamen des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann oder gegebenenfalls (b) den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der sogenannten verantwortlichen Person, sofern der Hersteller im EU-Ausland sitzt
Identifikation: Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen.
FAQ IV EU-Produktsicherheitsverordnung – Anbieter von Online-Marktplätzen
FAQs
Als "Anbieter eines Online-Marktplatzes" wird ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes bezeichnet, der eine Online-Schnittstelle einsetzt, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen. Diese Unternehmen bieten somit nur Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt an.
Stand:
Anbieter von Online-Marktplätzen haben nach Artikel 22 Absatz 9 EU-ProdSVO die Pflicht, ihre Online-Schnittstelle so zu gestalten und strukturieren, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die unter Punkt IIIg. genannten Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbraucherinnen und Verbraucher in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.
Ja, Online-Marktplätze müssen zentrale Kontaktstellen einrichten, an welche sich Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch Behörden wenden können.
Stand:
Verbraucherinnen und Verbraucher werden dadurch besser geschützt, dass Anbieter von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet sind, die bei ihnen angebotenen Produkte stichprobenartig dahingehend zu prüfen, ob als gefährlich gemeldete Produkte auf der Plattform angeboten werden. Hierfür nutzten sie Meldungen der Marktüberwachungsbehörden. Zudem haben sie auf Anordnung der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen, den Zugang auf das angebotene gefährliche Produkt zu sperren oder von ihren Plattformen zu entfernen oder mit einem Warnhinweis zu versehen. Außerdem stellen sie den Verbraucherinnen und Verbraucher vorab die unter Nr. 1 genannten Informationen zur Verfügung.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die ein gefährliches Produkt erworben haben, müssen direkt und unverzüglich durch den Wirtschaftsakteur und/oder Anbieter von Online-Marktplätzen informiert werden, um sie auf das Sicherheitsrisiko hinzuweisen.
Hierfür muss der Wirtschaftsakteur und/oder Anbieter von Online-Marktplätzen die beim Kauf von den Kundinnen und Kunden hinterlegten Kontaktdaten nutzen.
Können hierdurch nicht alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung. Dies geschieht etwa über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen.
Überschrift, die aus den Worten "Produktsicherheitsrückruf" besteht,
Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich
Abbildung, Name und Marke des Produkts,
Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde
Beschreibung der Gefahr
Unterrichtung der Verbraucherinnen und Verbraucher, wie diese weiter Vorgehen sollten, einschließlich des Hinweises, dass die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen ist
Informationen über Abhilfemaßnahmen,
Benennung einer Kontaktstelle
eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten
Wirtschaftsakteure können hierzu auch auf das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Muster einer Rückrufanzeige nutzen.
Der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur muss den Verbraucherinnen und Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahmen anzubieten.
Verbraucherinnen und Verbraucher können zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen frei wählen:
Reparatur des zurückgerufenen Produkts
Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität
Erstattung des gezahlten Preises für das Produkt.
Es gilt der Grundsatz, dass die Abhilfemaßnahmen dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen.
Der Wirtschaftsakteur muss den Verbraucherinnen und Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich oder unverhältnismäßig sind.
Eine Reparatur durch Verbraucherinnen und Verbraucher wird nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet, wenn sie von diesen leicht und sicher durchgeführt werden kann. Dieses Vorgehen muss zudem in der Rückrufanzeige benannt werden. Den Verbraucherinnen und Verbraucher sind in diesem Fall die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen.
FAQ VI EU-Produktsicherheitsverordnung – Anlaufstellen
FAQs
Verbraucherinnen und Verbraucher haben verschiedene Stellen an die sie sich wenden können, wenn sie vermuten, dass ein Produkt ein Sicherheitsrisiko darstellt.
Hersteller
Anbieter von Online Marktplätzen (sofern bei diesem gekauft)
Marktüberwachungsbehörden: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zudem an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Diese Behörden sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Produkte auf dem Markt sicher sind und den Vorschriften entsprechen. Sie haben die Befugnis, Produkte zu überprüfen, Rückrufe zu veranlassen und bei Bedarf rechtliche Schritte gegen die Wirtschaftsakteure einzuleiten. In Deutschland ist die Marktüberwachung auf Länderebene organisiert.
Verbraucherzentralen und Verbraucherschutzorganisationen. Diese Organisationen können Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen, ein Sicherheitsrisiko zu melden. In Deutschland sind die Verbraucherzentralen der Bundesländer zentrale Anlaufstellen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das Consumer Safety Gateway ermöglicht Verbraucherinnen und Verbraucher auf europäischer Ebene Produkte zu melden, von denen sie annehmen, dass von diesen eine Gefahr ausgeht. Ebenfalls hierüber können Unfälle gemeldet werden, die im Zusammenhang mit einem Produkt stehen. Die Meldungen werden dann an die nationalen Behörden weitergeleitet, die diese prüfen und gegebenenfalls auf Grundlage dieser Prüfung weitere Maßnahmen einleiten.