Zur Berücksichtigung eines Kindes im Rahmen der Förderung gelten folgende Regeln:
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Neuzulassung des förderfähigen Pkws minderjährig, das heißt noch nicht 18 Jahre alt, sein.
Für das Kind besteht eine Kindergeldberechtigung. Damit wird gleichzeitig nachgewiesen, dass es im Haushalt der Person lebt, die den Pkw auf sich zulässt.
Der Nachweis erfolgt über eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse.
Stand:
Solange eine entsprechende Kindergeldbescheinigung für das minderjährige Kind nachgewiesen wird, wird es bei der Förderung berücksichtigt.
Stand:
Entscheidend für die Frage der Berücksichtigung ist der Kindergeldbescheid. Das Kindergeld wird nach Paragraf 64 EStG dem Berechtigten ausgezahlt, der das minderjährige Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei mehreren Haushalten im Wechselmodell bestimmen die Eltern gemeinsam, welchem Haushalt das Kind und damit das Kindergeld zugeordnet wird. Die Förderung richtet sich nach dieser Zuordnung.
Stand:
Auch Auszubildende oder Studierende können die Förderung beantragen, wenn sie
eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sind,
selbst Halter des geförderten Fahrzeugs sind (Zulassung auf ihren Namen),
ihr Haushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze liegt.
Stand:
Für Pflegekinder gelten dieselben Anforderungen wie für eigene oder adoptierte Kinder. Die Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die Kindergeldbescheinigung.
Stand:
https://www.bundesumweltministerium.de/FQ308
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